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Allergenhinweis „enthält Spuren von…“

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Allergenhinweis „enthält Spuren von…“

Frage

Warum sind im Kakaopulver Spuren von Soja und Nüssen enthalten? Ich kenne den Hinweis "Kann Spuren von (Soja, Nüssen) enthalten". In diesem Fall ist mir bewusst, dass Soja und Nüsse keine Bestandteile der Rezeptur sind, sondern unbeabsichtigte Verunreinigungen beim Herstellungsprozess. 

Auf meinem Kakaopulver steht aber "Enthält Spuren von Soja und Nüssen". Was heißt das? Ist das nur eine andere Formulierung von "Kann Spuren von... enthalten" oder sind in diesem Fall im Produkt tatsächlich immer Spuren von Soja und Nüssen vorhanden?

Antwort

Die beiden Hinweise sind gleichbedeutend. Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der “Spurenhinweis“ ausschließlich auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen. Der Hinweis ist nicht rechtlich geregelt, daher gibt es auch keine Vorgabe für den Wortlaut. Da es sich um unbeabsichtigte Einträge handelt, sollten sie nicht regulär – also immer – im Produkt vorhanden sein. Es besteht lediglich das Risiko einer Verunreinigung.

Da die Angabe keine Pflichkennzeichnung ist, können vergleichbare Produkte, die keinen Hinweis enthalten, trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt wird als Vorsichtsmaßnahme manchmal eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufgeführt, die deshalb nicht zwangsläufig enthalten sein müssen.

Laut Lebensmittelinformationsverordnung soll die EU-Kommission eine Durchführungsverordnung für Informationen über den möglichen und unbeabsichtigten Eintrag von Allergenen in Lebensmitteln erlassen. Das ist bis heute nicht erfolgt. Es gibt damit nach wie vor keine rechtliche Regelung zur Spurenkennzeichnung. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es ungünstig, wenn Hersteller für die selbe Information unterschiedliche Formulierungen wählen. Eine rechtliche Regelung zu unbeabsichtigten Verunreinigungen von Lebensmitteln mit allergenen Stoffen ist aus unserer Sicht überfällig. Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission hierzu Durchführungsrechtsakte erlässt. Dies ist bis heute nicht geschehen. 

Unserer Ansicht nach muss insbesondere festgelegt werden, wann ein solcher „Spurenhinweis“ verpflichtend ist – nur dann ist er für Verbraucher:innen auch verlässlich. Die Kennzeichnung sollte möglichst an Schwellenwerte gebunden werden, die sicherstellen, dass Allergiker ausreichend geschützt sind. Auch der Wortlaut sollte rechtlich verbindlich sein. Eine Verbraucherforschung sollte ermitteln, welche Formulierung eindeutig ist und von Betroffenen am besten verstanden wird. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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Manuel
18.11.2021 - 10:45

"Soll nicht drin sein, aber vielleicht ja doch..." als Person mit ausgeprägter Nuss- und Erdnussallergie helfen mir solche "Haftungsausschlusserklärungen" nicht wirklich, da ich bei gekauften Produkten weder die Rezepte noch die Produktionsbedingungen beurteilen kann.
Egal ob Schokolade, Kekse, Kuchen und teilweise sogar Brot, als ob es nicht schon anstrengend genug ist, sich bei jedem Produkt vor dem Kauf erstmal die Zutatenlisten durchzulesen, steht am Ende fast überall der Satz "Kann Spuren von ... enthalten". Nach diesem kann man dann selbst entscheiden, was man riskieren möchte. So nehme ich dann nur die wenigen Sachen, bei denen ich klare Angaben finde oder solche, bei denen ich's mal vorsichtig probiert habe und keine Probleme hatte :(

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