So haben Hersteller reagiert:

Werbung zu Matcha Tee auf erlesene-naturprodukte.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Matcha Tee ist weder ein „Gesundbrunnen“ noch für die Nährstoffversorgung geeignet
Geändert

Matcha Teepulver wird mit diversen gesundheitlichen Vorteilen, Heilversprechen und nährwertbezogenen Aussagen zum Kauf angeboten. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale widerspricht die Werbung den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung und des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Die Werbeaussagen müssen daher entfernt oder geändert werden.

Sehr viele gesundheitliche Aussagen in der Beschreibung, z. B.:

  • Entschlackende und Fettabbauende Eigenschaften
  • Die antioxidativen Fähigkeiten von Matcha unterstützen auch ein gesundes Hautbild, denn sie bewahren vor vorzeitiger Hautalterung.
  • Auch bei zu hohen Blutdruck kann Matcha helfen, da die Katechine im Grünteepulver die Kohlenhydratresorption bremsen und somit einen hohen Blutzuckerspiegel vermindern.
  • Laut einigen Studien wirkt der dreimal so hohe EGCG-Anteil des Tees entzündungshemmend und unterstützt das Immunsystem.
  • Bei Krebs bescheinigen Studien ein gehemmtes Tumorwachstum.
  • In der Alzheimerforschung laufen derzeit Studien zu EGCG.
  • Matcha liefert dem Körper viele Vitamine, Mineralien, Antioxidantien und Ballaststoffe. Dank der zahlreichen gesundheitsfördernden Inhaltsstoffe sorgt Matcha für einen wachen Geist.

Das geht doch nicht, sowas einfach zu behaupten.
Herr P. aus Kierspe vom 06.08.2014

Darum geht’s:

Auf den Internetseiten erlesene-naturprodukte.de werden mehrere Lebensmittel zum Kauf angeboten, unter anderem 200 g Matcha Tee als Pulver. Das Teepulver  wird mit zahlreichen Versprechen angepriesen.
Im Einzelnen sind dies:

  • „Matcha Tee besitzt eine außergewöhnlich hohe gesundheitliche Wirkung und ist reich an Koffein und Aminosäuren (besonders L-Theanin), d. h. für den Körper sehr verträglich gebundenes Koffein, Catechine, inklusive EGCG, Antioxidantien …“
  • „Dem Tee werden Entschlackende und Fettabbauende Eigenschaften nachgesagt…“
  • „Die antioxidativen Fähigkeiten von Matcha unterstützen auch ein gesundes Hautbild, denn sie bewahren vor vorzeitiger Hautalterung.“
  • „Auch bei zu hohen Blutdruck kann Matcha helfen, da die Katechine im Grünteepulver die Kohlenhydratresorption bremsen und somit einen hohen Blutzuckerspiegel vermindern.“
  • „Laut einigen Studien wirkt der dreimal so hohe EGCG-Anteil des Tees entzündungshemmend und unterstützt das Immunsystem.“
  • „Bei Krebs bescheinigen Studien ein gehemmtes Tumorwachstum.“
  •  „Matcha liefert dem Körper viele Vitamine, Mineralien, Antioxidantien und Ballaststoffe.“
  • „Dank der zahlreichen gesundheitsfördernden Inhaltsstoffe sorgt Matcha für einen wachen Geist.“
  • „Gleichzeitig wirken die enthaltenen Aminosäuren beruhigend und ausgleichend, wodurch sich Matcha besonders gut als sanfter Energie-Kick eignet.“

Der Verbraucher hält das Werben mit Gesundheitsversprechen für unseriös.

Das ist geregelt:

Nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LFGB) § 12 (1) ist es grundsätzlich verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Angaben zu werben.

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“ und „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen“.
Der Hinweis auf den hohen Gehalt eines Vitamins oder Mineralstoffes ist nur zulässig, wenn der Name des Vitamins oder des Mineralstoffes konkret genannt wird. Zudem muss der Gehalt in der Regel mindestens 30 % der täglichen Zufuhrempfehlung für den genannten Nährstoff betragen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unserer Einschätzung nach handelt es sich bei der Werbung mit entschlackenden,  fettabbauenden und entzündungshemmenden Eigenschaften, der Unterstützung eines gesunden Hautbildes, des Immunsystems und eines wachen Geistes, der Hemmung des Tumorwachstums bei Krebs, der beruhigenden und ausgleichenden Wirkung um nicht zugelassene gesundheitsbezogene oder unzulässige krankheitsbezogene Angaben.
Bei der Aussage „bei zu hohen Blutdruck kann Matcha helfen, da die Katechine im Grünteepulver die Kohlenhydratresorption bremsen und somit einen hohen Blutzuckerspiegel vermindern“ werden die Regulation des Blutdrucks und des Blutzuckerspiegels vermischt, was schlicht Nonsens ist.
Der Hinweis auf „viele Vitamine, Mineralien und Ballaststoffe“ ist unserer Ansicht nach gleich bedeutend mit „hoher Gehalt an“.
Die Werbung für Matcha Tee mit reich an „Koffein, Catechine inklusive EGCG, Antioxidatien“ ist unserer Ansicht nach nicht erlaubt, da die Auslobung für diese Substanzen nicht zugelassen ist.

Fazit:

Der Anbieter sollte die gesundheitsbezogenen Aussagen entfernen und auch auf die nährwertbezogenen Angaben für den Matcha Tee verzichten.

Stellungnahme des Betreibers von erlesene-naturprodukte.de, Langenleuba-Niederhain

Der Anbieter teilte am 05.09.2014 mit, dass die kritisierte Werbung von den Internetseiten entfernt worden sei.

Ergebnis

Der Anbieter hat im September 2014 die  kritisierten gesundheitsbezogenen Angaben bei dem Angebot Matcha-Tee aus seinem Internetauftritt entfernt. Die Werbung für Matcha Tee mit reich an „Koffein, Catechine inklusive EGCG, Antioxidantien“ war jedoch weiterhin vorhanden und unserer Ansicht nach nicht erlaubt.
Bei der Kontrolle des Internetauftrittes erlesene-naturprodukte.de am 05.12.2014 durch die Verbraucherzentrale Hessen waren die nicht zugelassenen gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben bei den angebotenen Produkten wie Matcha-Tee, Hanföl und Moringa-Kapseln alle entfernt.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de