Das ärgert beim Einkauf:

Robert Franz Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere

Im Online-Shop sorgen widersprüchliche Angaben auf dem Produkt für Verwirrung.
getaeuscht

Der Anbieter bewirbt das Fläschchen Vitamin D3 Tropfen mit der Angabe „für Gürteltiere“. Die Aufmachung des Produkts kann Verbraucher verwirren, denn in der weiteren Produktbeschreibung ist von den Gürteltieren nicht mehr die Rede.
Der Anbieter sollte eindeutig über das Produkt informieren.

Wer garantiert dafür, dass da auch wirklich drin ist, was dran steht? Und ... Warum steht auf der Verpackung „für Gürteltiere"? In der Produktbeschreibung steht aber dann „besonders geeignet für Schwangere und Kinder". [Anm. der Redaktion: Wir haben stattdessen die Angabe „Wichtig für alle Altersgruppen“ gefunden.]
Verbraucher aus Stadtbergen vom 18.06.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Anbieter bewirbt das Fläschchen Vitamin D3 Tropfen mit der Angabe „für Gürteltiere“. Die Aufmachung des Produkts kann Verbraucher verwirren, denn in der weiteren Produktbeschreibung ist von den Gürteltieren nicht mehr die Rede.
Der Anbieter sollte eindeutig über das Produkt informieren.

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt auf seiner Website robert-franz-naturprodukte.de für Vitamin D3 Tropfen. Auf dem Etikett steht „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“, passend dazu ist ein Tier abgebildet. Weiter steht beim Angebot Folgendes:

  • Hochdosiertes Vitamin D 3
  • 100 % natürlich
  • Für Immunsystem, Knochen, Muskeln, Zähne, etc.
  • Besonders wichtig in der dunklen Jahreshälfte
  • Wichtig für alle Altersgruppen

Unter „der Hersteller schreibt“ finden sich unter anderem Angaben wie „Inhaltsstoffe“, „Referenzmenge nach LMIV“, „Verzehrempfehlung“ und „Nahrungsergänzungsmittel“.
Das Produktangebot ist für Verbraucher nicht eindeutig.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittel-Basis-Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Nach der Verordnung gehören Stoffe oder Erzeugnisse, die zur Tierfütterung bestimmt sind, nicht zu den Lebensmitteln.

Laut der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und leicht verständlich sein. Dies gilt auch für die Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Einerseits vermittelt der Anbieter mit der Angabe „für Gürteltiere“, dass es sich bei dem Produkt nicht um ein Lebensmittel handelt. Andererseits informiert er auf der Website ausführlich über Vitamin D, allerdings nicht im Zusammenhang mit Tieren, sondern für den menschlichen Verzehr. Außerdem enthält die Website Pflichtangaben für Lebensmittel und spezielle Angaben für Nahrungsergänzungsmittel. Dagegen sind Angaben wie „Wichtig für alle Altersgruppen“ rechts von der Produktabbildung nicht eindeutig. Und die Angabe „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“ dürfte so unserer Auffassung nach nicht auf einem Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin D stehen.
Diese Art der Werbung und Produktdarstellung ist für Verbraucher verwirrend. Es soll sich vermutlich um einen Scherz handeln, aber dennoch muss ein Lebensmittel eine klare Kennzeichnung besitzen.

So sieht es auch das Verwaltungsgericht Würzburg in zwei ähnlichen Fällen bei Nahrungsergänzungsmittel „für Gartenzwerge“ und „für Weihnachtsmänner“. Es wertet beide Produkte als Lebensmittel, die die entsprechenden Rechtsvorschriften einhalten müssen.

Fazit:

Der Anbieter sollte eindeutig über das Produkt informieren.

Stellungnahme der ECO Future Marketing AG, Triesen, Liechtenstein

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.07.2020 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Der Anbieter hat auf der Website verschiedene Änderungen vorgenommen und beispielsweise die Angabe „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität den Hinweis“ ersetzt durch „Werbeangabe zensiert“. Nach wie vor bietet er das Produkt jedoch „für Gürteltiere“ an.

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 07.05.2021 ist das Produkt trotz der Angabe „für Gürteltiere“ als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen. Entsprechend muss der Anbieter die lebensmitterechtlichen Vorschriften erfüllen.