Das ärgert beim Einkauf:

Kajnok Abnehm-Brausetabletten Slim, Beispiel Orangengeschmack

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Worauf sich die Angaben in der Nährwerttabelle beziehen, bleibt auf den ersten Blick unklar.
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Die Angaben in der Nährwerttabelle erwecken den Eindruck, eine Tablette enthalte die tägliche Tagesdosis von drei Gramm Glucomannan. Tatsächlich beinhaltet eine Tablette ein Gramm Glucomannan. Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass die Aufmachung des Nahrungsergänzungsmittels einen falschen Eindruck über das Ausmaß der Wirkung vermittelt. Der Anbieter sollte die Glucomannanmenge korrekt „pro Tagesdosis“ angeben und die überzogenen Behauptungen zur Wirkung des Produktes unterlassen.      

Auf dem Produkt steht in den Angaben über die Zusammensetzung '3g Glucomannan pro Tabletten'. Dies impliziert, dass eine Tablette die tägliche Tagesdosis von 3 Gramm Glucomannan enthält. Tatsächlich enthält eine Tablette nur 1 Gramm, sodass die tägliche Tagesdosis erst durch drei Tabletten gedeckt wird. Dies ist erst bei ganz genauem Studieren der Verzehrsempfehlung ersichtlich, beim schnellen Hinsehen im Supermarkt kann man das nicht erkennen.
Verbraucher aus München vom 16.05.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Das Nahrungsergänzungsmittel enthält Konjakmehl, das zum Großteil aus dem Ballaststoff Glucomannan besteht. In der Nährwerttabelle ist die Menge an Glucomannan „pro Tabletten“ mit drei Gramm angegeben. Dabei bleibt unklar, auf wie viele Tabletten sich diese Angabe bezieht. In einem beschreibenden Text wird darauf hingewiesen, dass eine Tablette ein Gramm Glucomannan enthält. Als Verzehrsempfehlung wird dreimal täglich eine Tablette angegeben.  

Das ist geregelt:

Für Nahrungsergänzungsmittel sind über die allgemeinen Kennzeichnungsregeln hinaus einige zusätzliche Angaben Pflicht, darunter unter anderem die tägliche empfohlene Verzehrsmenge, die Menge der enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit physiologischer Wirkung, bezogen auf die tägliche empfohlene Verzehrsmenge, sowie ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten.

Für Glucomannan ist ein Health-Claim zugelassen. Er lautet: „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ und ist zulässig, wenn das Lebensmittel mindestens ein Gramm Glucomannan pro Portion enthält. Zusätzlich ist ein Hinweis verpflichtend, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von drei Gramm Glucomannan in drei Portionen à einem Gramm in Verbindung mit ein bis zwei Gläsern Wasser vor den Mahlzeiten und im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung einstellt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei Nahrungsergänzungsmitteln muss die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit physiologischer Wirkung – in diesem Fall also die Menge an Glucomannan – bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge angegeben werden. Die Angabe der Glucomannanmenge „pro Tabletten“ auf der Verpackung ist allerdings unklar und kann auf den ersten Blick mit „pro Tablette“ verwechselt werden. Verbraucher könnten so annehmen, die Packung mit 15 Tabletten reiche für 15 Tage.

Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass der Produktname „Abnehm-Brausetabletten“ mit dem zusätzlichen Hinweis „helfen beim Abnehmen“ auf der Schauseite nicht dem zugelassenen Wortlaut entsprechen und einen falschen Eindruck über die Wirkung des Produkts vermitteln. Auf die zwingend zum Abnehmen erforderliche kalorienarme Ernährung wird nur im Kleingedruckten auf der Seite des Produktes hingewiesen.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Glucomannanmenge korrekt „pro Tagesdosis“ oder „pro 3 Tabletten angeben und die überzogenen Behauptungen zur Wirkung des Produktes unterlassen.    

Stellungnahme der Duo Trade GmbH, Hamburg:

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 25.06.2020 hat die Duo Trade GmbH nicht reagiert.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de