Intransparente Werbung mit dem Proteingehalt
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
„VLY High Protein“ stellt im Namen und durch die Angabe „50 g Protein*“ den Proteingehalt der Milchalternative prominent heraus. Tatsächlich bezieht sich die Angabe 50 Gramm auf den gesamten Verpackungsinhalt von einem Liter. Dies erläutert der Anbieter jedoch vollkommen unscheinbar am unteren Rand der Seite. Stattdessen wirbt er auf weiteren Seiten des Tetrapaks auffallend mit „HIGH PROTEIN“ und mit der Proteinangabe „20 g“, die sich wiederum auf 400 Milliliter des Drinks bezieht. Laut Nähwerttabelle beträgt der Proteingehalt fünf Gramm pro 100 Milliliter. Dies wirkt im Vergleich zu den beworbenen 50 oder 20 Gramm wenig.
Der Anbieter sollte auf die Werbung mit „50 g Protein*“ auf der Verpackungsfront verzichten.
Beschwerde
Ich habe die VLY High Protein Milk gekauft, weil ich gezielt auf eine hohe Eiweißzufuhr achte. Die riesige Angabe „50 g Protein“ in Kombination mit „High Protein“ vermittelt den Eindruck eines außergewöhnlich proteinreichen Produkts. Erst zu Hause fiel mir auf, dass sich die 50 g auf die gesamte 1-Liter-Packung beziehen – tatsächlich enthält das Produkt nur 5 g Protein pro 100 ml. Normale Milch hat 3,4-3,7 g. Der Sternchenhinweis „pro Packung“ ist kaum erkennbar. Zusätzlich wird auf der linken Verpackungsseite mit einer anderen Bezugsgröße (400 ml) geworben. Aus meiner Sicht werden Bezugsgrößen wissentlich jongliert, um einen hoch proteinreichen Eindruck zu vermitteln, statt den Eiweißgehalt pro 100 ml transparent darzustellen. Dadurch kaufte ich die Milch und wurde irregeführt.
Verbraucher aus Wendelstein vom 21.07.2026
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Werbung „50 g Protein“ vermittelt einen falschen Eindruck. Denn tatsächlich enthält das Getränk bezogen auf 100 Milliliter nur 5 g Protein. Das ist jedoch auf den ersten Blick keineswegs klar.
Darum geht’s:
Der Drink aus Ackerbohnen und Erbsenprotein „VLY High Protein“ wirbt auf der Vorderseite prominent mit „High Protein“ und „50 g Protein*“. Das Sternchen „*“ wird in vergleichsweise kleiner Schriftgröße links unten erläutert mit „*pro Packung“.
Eine Verpackungsseite ist ausgefüllt mit dem Wort „HIGH“, das neunmal untereinander wiederholt und mit „Protein“ abgeschlossen wird. Eine weitere Verpackungsseite wirbt mit „2 g / kg** Protein / Körpergewicht“ und der Abbildung eines Diskuswerfers. Die Sternchen-Erläuterung beginnt mit „** 400 ml vly high Protein enthalten 20 g Protein. […]“.
Die vierte Verpackungsseite führt unter anderem die Nährwerttabelle auf. Danach beträgt der Eiweißgehalt „5 g“ pro 100 Milliliter Getränk.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen.
Derzeit liegt beim Europäischen Gerichtshof EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren zur der Frage vor, ob der Proteingehalt eines Lebensmittels auf der Vorderseite der Verpackung isoliert angegeben werden darf.
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ neben der zulässigen Angabe „High Protein“ im Jahr 2024 als unzulässig beurteilt. So urteilte auch das OLG München wenige Monate später in einem vergleichbaren Fall.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Werbung „50 g Protein“ auf der Vorderseite sowie die gesamte Gestaltung der Verpackung vermitteln ein falsches Bild über den Proteingehalt. Der Sternchenhinweis ist leicht zu übersehen und die zugehörige Erläuterung „pro Packung“ ist am unteren Verpackungsrand versteckt. Hinzu kommt, dass der Anbieter nicht nur die „Packung“ als Bezugsgröße verwendet, sondern beispielsweise auch 400 Milliliter. Dies ist wenig hilfreich und erschwert einen Produktvergleich. Einen klaren Produktvergleich hingegen ermöglicht die verpflichtende Kennzeichnung des Eiweißgehaltes pro 100 Gramm in der Nährwerttabelle.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass die Werbung mit „50 g Protein*“ auf der Vorderseite eine isolierte Wiederholung eines Nährwertes darstellt, was nach der Health-Claims-Verordnung nicht vorgesehen ist.
Fazit:
Der Anbieter sollte auf die Werbung mit „50 g Protein*“ auf der Verpackungsfront verzichten.
Stellungnahme der VF Nutrition GmbH, Berlin
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 18. August 2026 liegt bisher keine Antwort vor.







