Das ärgert beim Einkauf:

Werbung zu Alsiroyal® Figura Fatburner

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Unseriös: Zentimetergenaue Gewichtsabnahme versprochen
getaeuscht

Der Anbieter verspricht in seinem Werbeflyer eine konkrete Gewichtsabnahme in einem konkreten Zeitraum und dies gezielt am Bauch. Das ist nach fachlicher Auffassung der Verbraucherzentrale unhaltbar und muss unterbleiben. Darüber hinaus widersprechen einzelne Werbeaussagen der Health Claim Verordnung.

Es wird ein konkretes Ergebnis beworben (2 Kleidergrößen weniger in 12 Wochen, fünf Zentimeter weniger Taillen- und Hüftumfang, 10 % weniger Körperfett). Ich bin der Ansicht, dass eine Gewichtsabnahme individuell sehr unterschiedlich verlaufen kann und finde die Versprechen deshalb unseriös.
Zudem wird versprochen, dass man gezielt am Bauch abnimmt. Die Aussage halte ich ebenfalls für unseriös. Wenn man Mahlzeiten durch einen kalorienarmen Drink ersetzt, wird man vermutlich abnehmen, aber nicht „gezielt am Bauch“. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Aussage ausreichend wissenschaftlich belegt ist.
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 16.03.2015

Darum geht’s:

Der Werbeflyer „Abnehmwaffe gegen Bauchfett“ liegt in Reformhäusern aus. Er bewirbt Alsiroyal® Figura Fatburner Kapseln und als Ergänzung dazu Alsiroyal® Fatburner Diät-Drink zur Gewichtsreduktion. Für die Einnahme der Kapseln wird eine ganz konkrete Gewichtsreduktion in einem konkreten Zeitraum und für eine konkrete Körperregion versprochen:

  • „2 Kleidergrößen weniger in 12 Wochen“
  • „- 5,2 cm weniger Taillenumfang“
  • „- 5,2 cm weniger Hüftumfang“
  • “- 10 % weniger Körperfett“
  • „Abnehmwaffe gegen Bauchspeck!“
  • „Rückt dem Bauchspeck gezielt zu Leibe“

Der Anbieter nennt als Beleg für die konkreten Wirkungen die Ergebnisse einer Studie. Die Verbraucherin hält die Versprechen für unseriös, da eine Gewichtsabnahme bei jedem unterschiedlich sei.

Für den zusätzlichen empfohlenen Diät-Drink wirbt der Anbieter unter anderem mit den gesundheitsbezogenen Angaben

  • „Kurbelt den Stoffwechsel an“ und
  • „Aktiviert zusätzlich die Fettverbrennung“.

Dabei gibt er weder an, wodurch diese Versprechen bewirkt werden sollen, noch wo belegt ist, dass diese Wirkungen bei jedem Konsumenten auftreten.

Das ist geregelt:

Die Health Claim-Verordnung HCV) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“ und „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
Weiterhin muss sich die nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 6 der HCV auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
Nach Artikel 12 sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme als gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig.

Lebensmittelhersteller konnten für gesundheitsbezogene Angaben eine Zulassung beantragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat diese wissenschaftlich geprüft und bewertet. Als Ergebnis hat die Europäische Kommission eine Liste mit 222 zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) verabschiedet, die seit Dezember 2012 gilt. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind verboten, außer das Zulassungsverfahren läuft noch.

Nach der Diätverordnung dürfen Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit

  • „1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
  • 2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.“

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Eine negative Energiebilanz bewirkt beim gesunden Menschen eine Gewichtsreduktion. Das Ausmaß hängt von verschiedenen Einflussfaktoren wie Ausgangsgewicht, Körpergröße, Geschlecht, Alter, körperliche Aktivität u. v. a. m. ab, ist also individuell ganz unterschiedlich. Daher ist es gut und richtig, dass die Werbung mit konkreten Angaben zum Umfang der Gewichtsabnahme und der dafür benötigten Zeit verboten ist.
Zudem gibt es für die Aussagen zur Ankurbelung des Stoffwechsels und der Aktivierung der Fettverbrennung keine zugelassenen Health Claims.

Fazit:

Die Alsitan GmbH sollte die vorliegende Werbung einstellen und auch den Namen “Fatburner“ = Fettverbrenner für die Produkte ändern.

Stellungnahme der Alsitan GmbH, Greifenberg

Kurzfassung

Die Werbung für Alsiroyal® Figura Fatburner ist wissenschaftlich durch eine placebokontrollierte klinische Studie belegt. Sie zeigt statistisch signifikant nach zwölf Wochen je 5,2 cm weniger Tallien- und Hüftumfang (= zwei Kleidergrößen) und 10 % weniger Bauchfett. Auch die Werbung für Alsiroyal Fatburner Diät-Drink ist wissenschaftlich belegt. Damit werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de