Das ärgert beim Einkauf:

Werbung im real,- Angebotsprospekt, „Die unfassbaren Wochenangebote“, Beispiel Ferrero nutella, Kalenderwoche 42/2017

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Fehlender Normalpreis verhindert den Vergleich mit dem Aktionspreis
getaeuscht

Im Werbeflyer der Kalenderwoche 42 bot real das Glas Nuss-Nugat-Creme mit „450 Gramm plus 50 Gramm gratis = 500 Gramm-Bonusglas“ zum Gesamtpreis von 1,79 € an. Unterhalb des Endpreises wirbt der Anbieter mit „Sie sparen 35 %“. Preisnachlässe sollten für Kunden nachvollziehbar sein, erst recht, wenn verschiedene Angaben kombiniert werden.

1. Es ist eine "Ersparnis 35 %" angegeben, die Ersparnis ist nicht nachvollziehbar.
2. "50 g GRATIS". Bei einem Kilopreis von 3,58 € und einem Angebotspreis: jedes 500 g Bonusglas zu 1,79 € stelle ich nix GRATIS fest. Läge der Angebotspreis bei 1,43 € für das 450 g + 50 g = 500 g Bonusglas wäre alles klar.
Verbraucherin aus Rimpar vom 26.10.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Der real,- Angebotsprospekt der Kalenderwoche 42 zeigt ein Glas „nutella“ mit der Aufschrift 450 Gramm plus 50 Gramm gratis. Der Endpreis des 500-Gramm-Glases liegt bei 1,79 €. Zusätzlich stehen der Hinweis „Sie sparen 35 %“ und der Grundpreis von 3,58 € pro Kilogramm beim Angebot.

Das ist geregelt:

Nach der Preisangabenverordnung müssen die Angaben zu Preisen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen beispielsweise dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein. Des Weiteren regelt die Verordnung, dass Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, zusätzlich den Grundpreis angeben müssen. Der Grundpreis ist der Preis pro Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bei Lebensmitteln erfolgt die Angabe der Mengeneinheit in der Regel in Kilogramm oder Gramm sowie Liter oder Milliliter. Endpreis und Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe zueinander angebracht sowie unmissverständlich sein.

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 31.10.2013 ist die Berechnung des Grundpreises auf Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren inklusive der Gratiszugaben zulässig: In diesem Fall warb der Händler mit „2 Flaschen gratis beim Kauf eines Kastens“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Verbraucher sieht zwei verschiedene Formen von Rabattversprechen: eine Gratiszugabe und eine Ersparnis von 35 Prozent. Diese passen jedoch überhaupt nicht zueinander. Er kann nicht nachvollziehen, ob er 50 Gramm mehr und zugleich 35 Prozent weniger zahlt.

Fazit:

Preisnachlässe sollten für Kunden nachvollziehbar sein, erst recht, wenn verschiedene Angaben kombiniert werden.

Stellungnahme der real,- SB-Warenhaus GmbH, Düsseldorf

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 13.11.2017 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de