Das ärgert beim Einkauf:

Rubicon Mango

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Statt 100 Prozent Fruchtsaft sind lediglich 19 Prozent Fruchtsaft enthalten
getaeuscht

Die Schauseite der Getränkeverpackung zeigt „Mango“ in Wort und Bild, so dass bei Verbrauchern ein falscher Eindruck über die Zusammensetzung des Getränks entstehen kann. Aus dem Produktnamen sollte deutlich werden, dass es sich nicht um einen Fruchtsaft mit 100 Prozent Fruchtanteil, sondern um ein Produkt mit Fruchtsaftanteil handelt.

Vorne auf der Verpackung sind wunderschöne Mangos abgebildet, es steht nur „Mango“ vorne drauf. Mit der Erwartung einen Mangosaft zu bekommen, habe ich das Tetrapak gekauft. Später stellte sich raus: Nur 19 Prozent Mangomark, sonst Wasser und sonstiges Zeugs. Es ist gar kein Saft, sondern ein „Exotisches Fruchtsaftgetränk" – wieso steht das nicht schon vorne drauf?
Verbraucherin aus Mainz vom 24.10.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Die Schauseite des Kartons zeigt Abbildungen von Mangos mit dem Produktnamen „Mango“. Die Bezeichnung „Mangofruchtsaftgetränk – Fruchtgehalt mindestens: 19 %“ und die Zutatenliste auf der Verpackungsseite stellen klar, dass das Getränk eine Mischung aus Wasser, Mangomark, Zucker, Säuerungsmittel (Zitronensäure), Aromen und Stabilisatoren (Guarkernmehl, Xanthan) ist.<

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung.

Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke (LMLErfrGetr) geben vor, wie viel Fruchtsaft in unterschiedlichen Fruchtsaftgetränken mindestens enthalten sein soll.

Dieser beträgt für Fruchtsaftgetränke aus

  • Kernobst oder Trauben oder Mischungen daraus mindestens 30 Prozent
  • Zitrusfrüchten oder Mischungen aus Zitrusfrüchten mindestens 6 Prozent
  • anderen Früchten oder Mischungen daraus mindestens 10 Prozent.

Gemäß den Leitsätzen ist die Angabe des Fruchtgehaltes oder Angabe „mit …-Geschmack“ in unmittelbarer Nähe zu Abbildungen nur bei Getränken mit bis zu drei Prozent Frucht und Aromen erforderlich.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unseres Erachtens ist es naheliegend, aufgrund der Aufmachung der Schauseite ein Getränk mit mehr als neunzehn Prozent Mango zu erwarten.

Fazit:

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollte die Art des Getränkes und die Menge der beworbenen Früchte auf der Vorderseite deutlich genannt sein.

Stellungnahme der A.G. BARR p.l.c. SOFT DRINKS, Bolton, Großbritannien/UK

Kurzfassung, erstellt und übersetzt von der Verbraucherzentrale:

Die Verpackung stellt alle Informationen bereit, die Verbraucher benötigen um eine fundierte Entscheidung über die Produkte, die sie kaufen, zu treffen. Das Labeldesign und die Lebensmittelkennzeichnung auf allen Rubicon Verpackungen erfüllen alle EU und UK Kennzeichnungsvorschriften. Rubicon Mango enthält 19 % Mangopüree. Die Kennzeichnungsvorschriften erlauben es, die relevante Frucht auf der Verpackung abzubilden. Zusätzlich informieren die Bezeichnung „Mango Juice Drink“ (Mangofruchtsaftgetränk) und die Zutatenliste die Verbraucher vollständig darüber, was das Produkt enthält.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de