Das ärgert beim Einkauf:

Rewe Beste Wahl Kühlfrische Rote Beeren

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Rote Beeren betont, aber hauptsächlich Apfel im Saft
getaeuscht

Das Herausstellen von roten Beeren bei einem Saft können Verbraucher verständlicherweise als täuschend ansehen, wenn in dem Saft fast vier so viel Apfel steckt. Der Anbieter sollte entweder den Saft den Mengenverhältnissen entsprechend bezeichnen oder die jeweiligen Mengen bereits auf der Schauseite offenlegen.

Beim Namen "Rote Beeren" erwarte ich, das zumindest zum größeren Teil auch Beeren drin sind, das Produkt besteht aber zu 79 % aus Apfelsaft.
Verbraucher aus Solingen vom 09.04.2016

Darum geht’s:

Der Produktname „Rote Beeren“, ein Glas dunkelroter Saft und im Vordergrund abgebildete Beeren auf der Schauseite weisen auf einen Saft aus 100 % oder zumindest überwiegend Beeren hin. Die Bezeichnung lautet „Mehrfruchtsaft mit Fruchtmark, 100 % Fruchtgehalt, schonend pasteurisiert“. Die im Hintergrund abgebildeten Äpfel sind unscharf. Die Zutatenliste auf der Rückseite nennt die tatsächliche Zusammensetzung: 79 % Apfelsaft und zusammen 21 % Beerensaft oder -mark.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Apfel wird weder im Produktnamen noch in der Bezeichnung erwähnt. Ein Saft kann ohne Probleme ausschließlich aus Beeren bestehen. Äpfel sind jedoch aufgrund der Fülle des Angebotes, ihrer Anbau-, Ernte- und Lagereigenschaften sehr viel preiswerter als Beerenfrüchte. Sie werden häufig zum Strecken von Lebensmitteln auf Fruchtbasis eingesetzt. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn der Verbraucher den Apfelanteil auf den ersten Blick erkennen kann. Das ist hier nicht der Fall und Käufer des Saftes können nachvollziehbar davon ausgehen, dass der Saft zu 100 % oder überwiegend aus Beeren besteht.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Saft entweder den Mengenverhältnissen entsprechend beispielsweise als „Apfelsaft mit roten Beeren“ bezeichnen oder die Mengen in gut lesbarer Schriftgröße in direktem Zusammenhang zum Produktnamen bereits auf der Schauseite angeben.

Stellungnahme der Rewe Finanz Zentral eG, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 10.05.2016 mit Bitte um Stellungnahme liegt keine Antwort vor.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 haben wir das Produkt unverändert im Handel vorgefunden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de