So haben Hersteller reagiert:

Hähnchenbrustfilet, Wilhelm Brandenburg

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Hinweis, dass das Produkt aus Teilen „zusammengefügt“ auf der Schauseite ergänzt – unverändert bleibt jedoch die Werbung „Frisch vom Stück“.
Geändert

Ein Fleischerzeugnis ist auf der Vorderseite als „Hähnchenbrustfilet“ mit dem ergänzenden Werbehinweis „Qualität frisch vom Stück“ und auf der Rückseite als „Hähnchenbrustfilet – zerlegt, zusammengefügt und gegart“ bezeichnet. Das sind widersprüchliche und unklare Angaben zur Qualität. Es wird nicht deutlich, ob es sich um gewachsenes Brustfilet oder je nach Größe der zusammengefügten Fleischstücke um Formfleisch oder zusammengefügte Filets handelt. Für eine klar verständliche Verbraucherinformation sollte die Qualität unmissverständlich bereits auf der Schauseite beschrieben sein.

Folgende Praktik des Herstellers finde ich nicht in Ordnung: Ich habe ausdrücklich nach Geflügelaufschnitt vom Stück gesucht und wollte kein zusammengeklebtes Fleisch haben. Vorn auf der Packung steht "Qualität frisch vom Stück". Auf der Rückseite steht dann "zerlegt, zusammengefügt und gegart".
Verbraucherin aus Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2011

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Verpackung wird das Produkt als „Hähnchenbrustfilet“ bezeichnet. Direkt darüber steht der Hinweis „Qualität frisch vom Stück“. Auf der Rückseite der Verpackung lautet die Bezeichnung dann vollständig „Hähnchenbrustfilet – zerlegt, zusammengefügt und gegart“. Der Blick in das Zutatenverzeichnis zeigt neben Hähnchenbrustfleisch zahlreiche weitere Zutaten wie Kochsalz, Dextrose, Stabilisator, Diphosphate, Aroma, Antioxidationsmittel Natriumascorbat, pflanzliches Öl, Raucharoma, Konservierungsstoff Natriumnitrit, die eher auf Formfleisch als auf ein gewachsenes und gegartes Stück Fleisch hinweisen. Der Verbraucher fühlt sich durch die Kennzeichnung auf der Schauseite der Verpackung, welche ein gewachsenes Brustfilet suggeriert, getäuscht.
Die Kennzeichnung „zerlegt, zusammengefügt und gegart“ lässt die Qualität des Fleischerzeugnisses offen. Sie macht nicht deutlich, ob es sich um stark zerkleinerte und zusammengefügte Fleischstücke, sogenanntes Formfleisch, oder um zusammengepresste Filets handelt.

Das ist geregelt:

Die Durchführungsvorschriften der EG-Geflügelfleisch-Vermarktungsverordnung definieren Hähnchenbrustfilet als „ganze oder halbe entbeinte Brust, d.h. ohne Brustbein und Rippen“. Zerschnittene und wieder zusammengefügte Stücke dürfen danach nicht als „Brustfilet“ vermarktet werden. Analog dazu verstehen auch die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse „Brustfilets“ als von Haut und Knochen befreite („filetierte“) Brustmuskulatur.
Weiterhin sehen die Leitsätze zur Vermeidung der Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch vor, in der Bezeichnung das Wort „Formfleisch“ voranzustellen. Dabei darf der herstellungsbedingte Fleischsaft und Muskelabrieb bei Formfleisch 10 Prozent nicht übersteigen. .

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Zerlegen, Garen und Zusammenfügen von ganzen Filets scheint für industriell hergestellte Aufschnittware durchaus üblich zu sein. Die Unterscheidung zwischen stärker zerkleinertem und zusammengefügtem Formfleisch und aus mehreren ganzen Brustfilets zusammengefügte Erzeugnisse ist mit bloßem Auge nicht möglich. Der Verbraucher hat also keine Möglichkeit, die Qualität des vorliegenden Erzeugnisses zu erkennen. Zum einen kann er aufgrund der Kennzeichnung „Brustfilet“ unseres Erachtens zu Recht ein gewachsenes Stück Fleisch erwarten. Zum anderen wird er durch die Kennzeichnung „zerlegt, zusammengefügt und gegart“ über die Qualität des Fleischerzeugnisses, insbesondere über die Größe der zusammengefügten Fleischstücke, nicht ausreichend informiert.

Fazit:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist eine klare Regelung der Kennzeichnung des Produktes schon für die Schauseite erforderlich. Hier sollte zwingend eine beschreibende Bezeichnung stehen. Sie sollte unmissverständlich beschreiben, um welche der drei möglichen Qualitäten es sich handelt – gewachsenes Brustfilet, zerlegtes und zusammengefügtes Brustfleisch oder Formfleisch.

Stellungnahme der Wilhelm Brandenburg GmbH & Co. OHG, Frankfurt/M.

Auf die Bitte um Stellungnahme der Verbraucherzentrale vom 27.02.2012 liegt bisher kein Antwortschreiben vor.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks im Oktober 2016 haben wir eine Änderung des Produktes festgestellt. Die Bezeichnung „zerlegt, zusammengefügt und gegart“ auf der Rückseite wurde in „zusammengefügt, gepökelt und gebraten“ geändert. Zudem steht dieser Hinweis jetzt auch auf der Schauseite. Unverändert wirbt der Hersteller zudem mit der Angabe „Frisch vom Stück“.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de