Das ärgert beim Einkauf:

Dr. Oetker Extra Gelierzucker 2:1

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Gelierzucker 2:1 für Konfitüre beworben, aber mit Konservierungsstoff
getaeuscht

Konfitüren im Handel dürfen keine Konservierungsstoffe enthalten. Aufgrund des mit gesetzlich vorgeschriebenen hohen Zuckergehalts ist das auch nicht notwendig. Fruchtaufstriche hingegen verderben mit ihrem hohen Frucht- und niedrigen Zuckergehalt ohne Konservierungsstoffe oft sehr viel schneller, so dass Gelierzucker 2:1 für die Zubereitung von Fruchtaufstrichen im Haushalt Konservierungsstoffe enthält. Dr. Oetker Extra Gelierzucker 2:1 wird speziell für die Herstellung von Konfitüre ausgelobt. Daher können sich Verbraucher durch enthaltene Konservierungsstoffe zu recht getäuscht sehen. Denn sie sind von den im Handel erhältlichen Konfitüren her keine Konservierungsstoffe gewöhnt. Der Anbieter sollte seinen Gelierzucker 2:1 mit Konservierungsstoffen nur für Fruchtaufstriche bewerben.

Auf der Packung wird der Gelierzucker für die Herstellung extra fruchtiger Konfitüren ausgelobt. Der Gelierzucker enthält den Konservierungsstoff Sorbinsäure. Konfitüren dürfen laut Konfitürenverordnung keinen Konservierungsstoff enthalten. Ob mit dem angegebenen Rezept der vorgeschriebene Zuckergehalt erreicht wird, ist ebenfalls fraglich. Ich möchte deswegen selber einkochen, weil ich bewusst auf Zusatzstoffe verzichten will. Nun ist der Zusatzstoff auf der Packungsrückseite zwar deklariert und es steht auch "nur für den Hausgebrauch" drauf, dennoch ist hier Täuschungspotenzial. Denn ich dürfte die nach Packungsangabe hergestellte "Konfitüre" nicht als Konfitüre verkaufen.
Verbraucherin aus Jena vom 19.04.2016

Darum geht’s:

Auf der Schauseite steht unter dem Produktnamen „Extra Gelierzucker 2:1“ der Hinweis „Für extra fruchtige Konfitüren“. Die Zutatenliste führt neben Zucker und Geliermittel u. a. den Konservierungsstoff Sorbinsäure auf. Auf der Packungsrückseite steht zudem der Hinweis „nur für den Hausgebrauch“. Die Verbraucherin weiß, dass Konfitüren keine Konservierungsstoffe enthalten und sieht sich daher durch die Werbung über die Eignung für Konfitüren getäuscht.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.
In der Verordnung für Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse sind unter anderem die Bezeichnungen für gewerblich hergestellte Konfitüren, Marmeladen und Gelees geregelt. Danach darf Konfitüre keine Konservierungsstoffe enthalten.

Für Fruchtaufstriche gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung.

In der EU-Verordnung zu Lebensmittelzusatzstoffen ist geregelt, dass in gewerblich hergestellten Fruchtaufstrichen die Verwendung von Benzoesäure und Sorbinsäure bis zu einer Höchstmenge von 500 mg/kg (für Benzoesäure) bzw. 1000 mg/kg (für Benzoesäure und Sorbinsäure einzeln oder in Kombination) zulässig ist.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die rechtlich geregelten Begriffe und die damit verbundene Zusammensetzung von Konfitüren und Marmeladen beziehen sich nur auf Produkte aus gewerbsmäßiger Herstellung und nicht für die aus häuslicher Erzeugung. Verbrauchern sind aber die Bezeichnungen Konfitüre, Marmelade und Fruchtaufstrich und deren unterschiedliche Zusammensetzungen aus dem Handel bekannt. Daher sollten die Hersteller von Gelierzucker auch diese gelernten Bezeichnungen korrekt verwenden. Denn wer auf Zusatzstoffe achtet und weiß, dass im Handel Konfitüre keine Sorbinsäure enthalten darf, kann sich durch Gelierzucker mit Konservierungsstoff getäuscht sehen, den der Anbieter für die Zubereitung von Konfitüre bewirbt.

Fazit:

Der Anbieter sollte seinen Gelierzucker 2:1 nicht speziell als Zutat für Konfitüren bewerben.

Stellungnahme der Dr. Oetker Nahrungsmittel KG, Bielefeld

Kurzfassung:

Die Erfahrung zeigt, dass für den Verbraucher eingekochte Fruchtaufstriche „Marmeladen“ sind und er die rechtlichen Spitzfindigkeiten zwischen Konfitüre, Marmelade, Fruchtaufstrich nicht kennt. Davon geht auch der Gesetzgeber aus: Der Bezeichnungsschutz gilt nur für gewerbsmäßig hergestellte Erzeugnisse und selbst davon sind Ausnahmen zulässig. So auch für unseren Gelierzucker für den Hausgebrauch.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de