So haben Hersteller reagiert:

Der Große Bauer Haselnuss

Änderung: Anbieter gibt nun den Haselnussanteil im Joghurt an.
Geändert

Auf dem Joghurtbecher werden Haselnüsse prominent beworben. Der Haselnussanteil am Gesamtprodukt steht nicht auf dem Becher, stattdessen die Menge der Nusszubereitung sowie der Anteil der Haselnüsse an der Zubereitung. Der Mengenanteil der Nüsse am Endprodukt lässt sich ohne Hilfsmittel wie einen Taschenrechner kaum berechnen. Der Anbieter sollte den Haselnussanteil am Endprodukt angeben, wenn er die Haselnüsse prominent bewirbt.

Was heißt bitte "... mit 14,5 % Haselnusszubereitung (mit 20 % Haselnuss)"? Wie viel Haselnuss ist in dem Joghurt enthalten – 20 % von 14,5 %?
Würden Sie bitte dem Betrug bei der Inhaltsangabe – siehe oben – der Firma Bauer nachgehen.
Verbraucher aus Frankfurt vom 30.09.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung

Darum geht’s:

Sowohl auf dem Deckel als auch auf dem Joghurtbecher sind prominent Haselnüsse abgebildet, ebenso die Sortenbezeichnung „Haselnuss“. Auf der Seite ist in der Bezeichnung der Anteil der Haselnusszubereitung mit 14,5 Prozent angegeben, dahinter in Klammern „mit 20 % Haselnuss“. Der Haselnussanteil am Gesamtprodukt steht nicht auf dem Becher. Neben Joghurt, Zucker und Haselnüssen enthält das Produkt auch Verdickungsmittel, Karamellzuckersirup und natürliches Aroma.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt die Angabe des Mengenanteils von Zutaten vor, wenn diese in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist.

Zudem gilt nach der Verordnung grundsätzlich, dass die Kennzeichnung unter anderem hinsichtlich der Zusammensetzung nicht irreführen darf.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei einem Joghurt der Sorte Haselnuss, bei dem Haselnüsse prominent als Zutat beworben werden, stellen Haselnüsse eine wesentliche Zutat dar. Der Mengenanteil der Nüsse am Endprodukt lässt sich ohne Hilfsmittel wie einen Taschenrechner kaum berechnen. Er beträgt nur 2,9 Prozent (14,5 * 20 : 100 = 2,9 %). In der Einkaufssituation ist Verbraucherinnen und Verbrauchern eine solche Berechnung nicht zumutbar. Die Haselnussmenge scheint für Geschmack und Farbe zudem nicht auszureichen, denn der Joghurt enthält zusätzlich natürliches Aroma und Karamellzuckersirup. Auch aus diesem Grund ist es für Verbraucher wichtig, den Haselnussanteil zu erfahren und mit ähnlichen Produkten vergleichen zu können.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Haselnussanteil am Endprodukt angeben, wenn er die Haselnüsse prominent bewirbt.

Stellungnahme der Privatmolkerei Bauer GmbH & Co. KG, Wasserburg

Kurzfassung:

Die Zutat ,,Haselnusszubereitung" stellt ein Lebensmittel im Sinne des Art. 22 Abs. 1 LMIV dar, sodass eine QUID-Angabe, die sich auf die Menge dieser Zutat bezieht, grundsätzlich zulässig ist. Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung dieser Angelegenheit haben wir unabhängig von der geforderten Unterlassungserklärung aber bereits mit der Umstellung der Kennzeichnung der Produkte begonnen.

Ergebnis

Der Anbieter hat angekündigt, zukünftig den Anteil der prozentual im Gesamtprodukt enthaltenen Haselnüsse anzugeben. Laut Abmahnung gewährt der Verbraucherzentrale Bundesverband dem Anbieter eine Umstellungsfrist bis zum 30.04.2021.