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Sammelverpackungen: Hersteller müssen Stückzahl angeben

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Sammelverpackungen: Hersteller müssen Stückzahl angeben

Wer ein Lebensmittel mit mehreren Einzelverpackungen verkauft, beispielsweise eine Packung mit einzeln verpackten Bonbons oder Pralinen, muss auf der Verpackung neben der Füllmenge auch die Stückzahl nennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig nun in einem Grundsatzurteil bestätigt. Geklagt hatte ein Süßwarenhersteller, nachdem das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet hatte.   

Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung

Bei einer amtlichen Kontrolle hatten die Behörden festgestellt, dass auf mehreren Produkten der Firma zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, aber nicht die Zahl der enthaltenen Stücke. Das Amt sah hierin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und leitete ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.

In Anhang IX der LMIV ist geregelt, dass Hersteller bei Produkten mit zwei oder mehr Einzelverpackungen sowohl die Füllmenge in Gramm als auch die Stückzahl angeben müssen. Der Süßwarenhersteller war allerdings der Ansicht, dass kleinstückige Süßwaren keine Einzelpackungen darstellten und war daher gegen das Ordnungswidrigkeitsverfahren vor Gericht gezogen. Mit seiner Argumentation war die Firma allerdings bereits in der Vorinstanz beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gescheitert. 

Wichtiges Urteil für die Branche

Mit dem aktuellen Urteil hat das das Bundesverwaltungsgericht nun auch die Revision zurückgewiesen. Die Argumentation, die Vorschrift gelte nicht für Vorverpackungen mit kleineren, einzeln verpackten Stücken, ließ das Gericht nicht gelten. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greife auch nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Nach Ansicht des Gerichts hat die Angabe für Verbraucher:innen einen zusätzlichen Informationswert und unterstützt sie bei ihrer Kaufentscheidung. 

Bereits im Jahr 2018 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem ähnlichen Fall auf zivilrechtlicher Ebene entschieden, dass Ferrero die Stückzahl seiner Raffaello-Kugeln angeben muss. Auch bei Lebensmittelklarheit haben sich bereits mehrere Verbraucher:innen über eine fehlende Angabe der Stückzahl auf verschiedenen Süßigkeiten beschwert. In Zukunft sollte die Angabe auf allen Süßigkeiten mit Einzelverpackungen zu finden sein.   

Quelle: Pressemitteilung des BVG vom 09.03.2023: „Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren“

BVerwG 3 C 15.21 - Urteil vom 09. März 2023

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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