Kein Wundermittel: Gericht verbietet Heilversprechen für „Lebensgold“ von Dr. Hittich
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat dem Hersteller Dr. Hittich verboten, sein Nahrungsergänzungsmittel „Lebensgold Für Sie 50+“ als Naturmittel gegen alle möglichen Wechseljahresbeschwerden zu bewerben. Das Gericht sah in den Aussagen unzulässige krankheitsbezogene Werbung und gab damit der Verbraucherzentrale Hessen recht.
Die GP Health Products N.V. – besser bekannt als „Dr. Hittich“ – bietet in ihrem Online-Shop sowie über Direktvertieb verschiedene Nahrungsergänzungsmittel an, darunter auch das Produkt „Lebensgold“. Die Firma bewarb das Mittel unter anderem über eine Broschüre mit unhaltbaren Heilversprechen. So soll das Produkt angeblich elf Beschwerden der Wechseljahre lindern, darunter Hitzewallungen, Schwindel und Schlaflosigkeit. Daneben waren weitere Versprechen zu finden, beispielsweise „Sie müssen nicht unter Menopause-Beschwerden leiden! Ein wiederentdecktes Naturmittel aus Asien kann Ihnen helfen, Ihr hormonelles Gleichgewicht auf natürliche Weise herzustellen, Ihr Herz zu stärken, Gelenkschmerzen zu mildern […]“.
Eine Verbraucherin fand die Broschüre unaufgefordert in ihrem Briefkasten und ärgerte sich über die übertriebenen Versprechen. Sie meldete die Werbung bei Lebensmittelklarheit. Die Expertinnen konnten den Ärger nachvollziehen und gaben den Fall an die Rechtsabteilung der Verbraucherzentrale Hessen weiter, die Dr. Hittich zunächst abmahnte. Da die Firma die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging der Fall vor Gericht.
Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist verboten
Die Verbraucherzentrale Hessen sieht in den Aussagen einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Diese verbietet krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel. Die Verbraucherzentrale Hessen stuft entsprechende Aussagen generell als irreführend ein.
Die beklagte Firma hingegen behauptete, bei den Aussagen handele es sich nicht um krankheitsbezogene, sondern um gesundheitsbezogene Angaben, da die Wechseljahre der Frau keine Krankheit seien.
Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Das Werbeverbot greife auch bei der Angabe bloßer Symptome, wenn diese einen Krankheitsbezug hätten. Mit dem Urteil gab es der Verbraucherzentrale in allen Punkten recht und verbot der Firma alle kritisierten Aussagen für das Produkt.
Werbung von Hittich fällt immer wieder negativ auf
Bereits mehrfach haben Gerichte überzogene Werbeaussagen der Firma Dr. Hittich verboten. Das Unternehmen setzt sich leider immer wieder über bestehende Gesetze hinweg und bewirbt seine Produkte mit übertriebenen und teilweise angstmachenden Aussagen. Die Rechtsdurchsetzung wird auch dadurch erschwert, dass die Firma Dr. Hittich ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Verbraucherzentralen bleiben bei der Rechtsdurchsetzung gegen das Unternehmen hartnäckig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 04.06.2026, Az. 3 UKl 1/25.
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Isabella von Luxburg,
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