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Erlaubt: Füllmenge in Litern bei Trockenprodukten

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Erlaubt: Füllmenge in Litern bei Trockenprodukten
Erlaubt

Auf Trockenprodukten zur Zubereitung mit Flüssigkeit, muss als Füllmenge die Menge an Flüssigkeit gekennzeichnet werden, die zur Herstellung des verzehrfertigen Produktes notwendig ist. Die Nährwertangaben dagegen beziehen sich auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs und können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das zubereitete Produkt beziehen, beispielsweise auf zubereitete Kartoffelknödel. Für Verbraucher:innen sind die Nährwertangaben jedoch nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf dieselbe Bezugsgröße wie die Füllmenge beziehen.

Zu Trockenprodukten ohne Angabe der Füllmenge in Gramm haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte es verpflichtend sein, sowohl die Füllmenge als auch die Nährwerte auf das Gewicht pro 100 Gramm zu beziehen, und zwar für das trockene und zubereitete Produkt.

Ein typisches Beispiel

Statt der Füllmenge in Gramm steht auf einer Packung mit Kartoffelknödelmehl die Angabe der erforderlichen Flüssigkeitszugabe mit „für 0,75 Liter“ Flüssigkeit. Die Nährwertangaben beziehen sich auf das Trockenprodukt in Gramm.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Beziehen sich die Nährwertangaben pro 100 Gramm bei Backmischungen  immer auf das nach Herstellerangaben fertiggebackene Endprodukt (inklusive der erforderlichen Zugabe von Eiern, Quark, Öl etc.) oder exklusive dieser Zutaten oder auf die Trockenmasse in der Packung? Mich interessieren hierzu besonders die Kalorienangaben. Was muss ich rechnen? Leider finde ich hierzu keinerlei Info im Netz und nur ganz selten auf den Produktpackungen.
Verbraucherin aus Esslingen vom 29.08.2018

Ich diskutiere grad mit einem Anbieter auf Facebook, dass sie bei der Optimierung ihrer Webseite die Nährwertangaben ihrer Trockenprodukte entfernt haben. Auf den Fix-Tüten stehen seit langem schon nur noch die Nährwertangaben für die damit zubereiteten Lebensmittel.
Da ich mich bei Verwendung solcher Fix-Tüten selten an die aufgedruckten Zugaben, weder der Art noch der Menge nach, halte, ich aber gleichzeitig meine aufgenommenen Nährwerte kontrollieren muss und will, fehlen mir diese Angaben nun.
Vom Anbieter kommt die Antwort: „Gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung müssen bei Produkten, für die eine weitere Zugabe erforderlich ist ( wie z. B. Wasser und/oder frische Zutaten) die Nährwerte für das zubereitete Produkt pro 100 g/100 ml aufgeführt werden. Eine Angabe der Nährwerte für das Trockenprodukt ist dagegen nicht verpflichtend.“ Das finde ich sehr unbefriedigend. Allein bei der Zutat „Käse“ gibt es eine solche Bandbreite, dass ein aufgedruckter Durchschnittswert nicht die Farbe wert ist, mit der er gedruckt wurde. 
Verbraucher aus Schleswig-Holstein vom 18.04.2018

Die Gewichtsangabe auf der Verpackung des Kartoffelpüree-Pulvers fehlt – Kalorienangaben beziehen sich auf das zubereitete Produkt mit Wasser und Milch. Kalorienangaben des reinen Pulvers fehlen. Kosten und Kalorienvergleich mit anderen Produkten ist dadurch nicht direkt und nur durch umrechnen möglich.
Verbraucher aus Dielheim vom 08.11.2014

Ich bin gerade über die Nährwertangaben einer Packung Kartoffelknödelmehl gestolpert. Die Angaben beziehen sich auf 100 g (nicht zubereitet). Aber ach, nirgends auf der Packung ist eine Gewichtsangabe des Inhalts zu finden! Da nutzen mir die Packungsangaben gar nichts, es sei denn ich habe eine Feinwaage und einen Taschenrechner ständig in Gebrauch.
Verbraucher aus Ohlstadt vom 02.03.2012 

Das ist geregelt

In der Fertigpackungsverordnung wird die Angabe der Füllmengen geregelt. Trockenerzeugnisse für Pudding, Püree oder Klöße müssen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist, gekennzeichnet werden. Im vorliegenden Fall ist die Füllmenge durch die Angabe „für 0,75 l Flüssigkeit“ korrekt ausgewiesen. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt vor, dass sich die Nährwertkennzeichnung auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels – zum Zeitpunkt des Verkaufs – bezieht. Angaben pro Portion sind zusätzlich möglich. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Produkt beziehen, wenn ausreichend genaue Angaben über die Zubereitung gemacht werden.

Bei Trockenprodukten wie Pudding, Püree oder Klößen ist es sinnvoll, wenn sich die Füllmenge sowohl auf das Trockenpulver als auch auf das zubereitete Erzeugnis bezieht. Hierfür ist eine Änderung der Fertigpackungsverordnung erforderlich.

Für Verbraucher:innen ist die Nährwertkennzeichnung nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf dieselbe Bezugsgröße bezieht wie die Füllmenge. Diese Vorgabe ist jedoch nicht ausdrücklich in der LMIV gefordert. 

Fazit: Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte es verpflichtend sein, sowohl die Füllmenge als auch die Nährwerte auf das Gewicht pro 100 Gramm zu beziehen, und zwar für das trockene und zubereitete Produkt.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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