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Müssen aufgetaute Brötchen gekennzeichnet werden?

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Müssen aufgetaute Brötchen gekennzeichnet werden?

Frage 

Müssen aufgebackene Brötchen oder vor Ort gebackene Teiglinge, die vorher tiefgefroren waren am Regal als tiefgefrorene Ware gekennzeichnet werden, zum Beispiel in der Verkehrsbezeichnung?
Ich frage dies, da ich manchmal den Eindruck habe, dass es sich um aufgebackene und nicht frisch gebackene Brötchen und auch Brot handelt. 

Antwort 

Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden: Fertig gebackene Brötchen, die eingefroren werden und anschließend aufgetaut in den Verkauf gelangen, müssen gekennzeichnet werden. Bei vor Ort fertig gebackenen Teiglingen, die zwischenzeitlich eingefroren waren, ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. 

Wird ein fertig erzeugtes Lebensmittel eingefroren und später als aufgetaute Ware in den Verkauf gebracht, müssen verpackte Lebensmittel einen Auftauhinweis als Ergänzung zur Bezeichnung tragen. 

Bei lose angebotenen Lebensmitteln wie Brötchen ist die Rechtslage komplizierter: Der Hinweis wäre in jedem Fall erforderlich als Ergänzung der Bezeichnung. Gibt die Bäckerei also eine Bezeichnung für das Brot oder das Brötchen an, muss sie dort den Auftauhinweis ergänzen. Die Bezeichnung ist bei lose verkaufter Ware zwar nicht verpflichtend. Es gilt aber das allgemeine Verbot der Irreführung und Täuschung.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit können Verbraucher:innen in einer Bäckerei frisch gebackenes Brot und Backwaren erwarten. Ein fehlender Auftauhinweis kann aus unserer Sicht daher täuschend sein. Darüber müsste im Einzelfall ein Gericht entscheiden.

Anders sieht es im zweiten Fall aus: Bei Teiglingen ist ein zwischenzeitliches Einfrieren vor dem Backen in vielen Bäckereien inzwischen üblich. Teilweise werden die Teiglinge auch vorgebacken, eingefroren und erst kurz vor dem Verkauf fertiggebacken. Einen Hinweis darauf müssen die Anbieter nicht geben, denn es wurde nicht das Enderzeugnis eingefroren, sondern nur ein Zwischenerzeugnis.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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