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Müssen auch geringe Mengen Carrageen gekennzeichnet werden?

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Müssen auch geringe Mengen Carrageen gekennzeichnet werden?

Frage

Ist Carrageen auch in minimalen Mengen, beispielsweise bereits ab 0,1 Prozent, kennzeichnungspflichtig? Muss das in der Zutatenliste stehen oder können zum Beispiel fünf Prozent zugesetzt worden sein, ohne dass dies auf der Zutatenliste steht? Für mich ist das zum Beispiel wichtig bei Bio-Sahne.

Verbraucher:in vom 28.07.2026

Antwort    

Wird Carrageen als Zusatzstoff eingesetzt, muss es immer im Zutatenverzeichnis stehen, auch in geringen Mengen. Wird der Stoff aber als Verarbeitungshilfsstoff, beispielsweise zur Klärung von Bier eingesetzt, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. 

Carrageen ist ein Verdickungsmittel, das aus Rotalgen gewonnen wird. Es ist als Zusatzstoff E407 zugelassen und kommt in einer Reihe von Lebensmitteln zum Einsatz, darunter in Sahne, Desserts und Milchprodukten. Auch für Bio-Sahne ist Carrageen zugelassen. 

Wie alle Zutaten muss Carrageen auch in geringen Mengen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung lautet beispielsweise „Verdickungsmittel: Carrageen“ oder „Geliermittel: E407“. Es gibt keine Untergrenze, ab der ein Zusatzstoff unter den Tisch fallen darf.

Wird Carrageen allerdings als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt, beispielsweise zur Klärung von Bier oder Wein, muss dies nicht im Zutatenverzeichnis stehen. In diesem Fall wird das Carrageen aber anschließend entfernt und es bleiben höchstens Spuren davon im Lebensmittel zurück. 

Zudem darf Carrageen auch als Trägerstoff, beispielsweise von Vitaminen oder Enzymen eingesetzt werden. Auch in diesem Fall müsste es nicht gekennzeichnet werden. Im Zutatenverzeichnis steht dann nur beispielsweise „Vitamin C“. Für Sahne ist das aber nicht relevant. Zwar darf bei laktosefreier Sahne das Enzym Laktase eingesetzt werden. Der Einsatz von Carrageen darf speziell bei Sahne aber nicht verschwiegen werden. 

Zu Ihrer konkreten Frage: Carrageen ist als Zusatzstoff für Bio-Sahne zugelassen. Hier darf es beispielsweise als Verdickungsmittel zugesetzt werden. Es muss dann im Zutatenverzeichnis stehen, auch wenn nur geringe Mengen verwendet werden. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
www.leichtzulesen.org,  
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

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