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Hinweis „zu öffnen bis“ statt Mindesthaltbarkeitsdatum

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Hinweis „zu öffnen bis“ statt Mindesthaltbarkeitsdatum

Frage 

Ist es zulässig, Fleisch (in diesem Fall Rindfleisch) zu verkaufen, nur mit dem Hinweis: "Zu öffnen bis zum ..."? Keine Angabe von "Mindestens haltbar bis…" oder "Zum Verzehr geeignet bis ...". Ist das so in Ordnung? 

Antwort

Handelt es sich um (vor-)verpacktes Fleisch, muss die Verpackung ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein Verbrauchsdatum tragen. Für diese Angaben ist der Wortlaut eindeutig vorgeschrieben, die Angabe „Zu öffnen bis…“ ist nicht zulässig. 
Für das Mindesthaltbarkeitsdatum lautet er – je nach Dauer der Haltbarkeit – „mindestens haltbar bis…“, wenn der Tag genannt wird sowie „mindestens haltbar bis Ende…“ in den anderen Fällen. 
Für das Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Lebensmitteln muss die Angabe heißen „zu verbrauchen bis…“. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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