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Gewürzmischung ohne Nährwertangaben

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Gewürzmischung ohne Nährwertangaben

Frage

Auf einer Gewürzmischung mit Salz, die sich „Brathähnchen-Gewürz“ nennt, fehlen sowohl die Nährwerte in tabellarischer Form als auch die Prozentangaben von Salz und Gewürzen. Ohne die Nährwerte, in denen ja auch der Salzgehalt angegeben wird, können Verbraucher:innen noch nicht einmal indirekt herausfinden, wie viel Salz anteilig in dem Produkt vorhanden ist.
Mindestens in diesem Punkt sollten Hersteller verpflichtet werden, diese minimale Kundeninformation weiterzugeben. Ist das so zulässig?

Antwort

Tatsächlich dürfen bei Gewürzmischungen die Nährwertangaben fehlen. Allerdings handelt es sich bei dem Produkt offenbar nicht um eine Gewürzmischung, sondern um ein Gewürzsalz. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit muss die Nährwerttabelle in diesem Fall auf dem Etikett stehen. Die Mengenanteile muss die Herstellerfirma nur für solche Zutaten angeben, die auf dem Etikett hervorgehoben sind.

Laut der Lebensmittelinformationsverordnung müssen fast alle Lebensmittel eine Nährwerttabelle tragen. Einige Lebensmittel sind von dieser Verpflichtung allerdings ausgenommen. Dies sind insbesondere unverarbeitete Lebensmittel, aber auch Produkte wie Essig, Salz, Gewürzmischungen, Kräuter- und Früchtetees.

Nach Ansicht des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) fällt ein Gewürzsalz allerdings nicht unter diese Ausnahmeregelung. Durch den Zusatz von Salz zu Kräutern oder Gewürzen ändere sich der Nährstoffgehalt des Erzeugnisses bezüglich Natrium erheblich, begründet der ALS in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2019 seine Sichtweise. Eine Nährwertdeklaration mit Angabe des Salzgehaltes sei daher zur umfassenden Information der Verbraucher:innen erforderlich.

Die prozentuale Menge müssen Anbieterfirmen nur für Zutaten angeben, die auf der Verpackung besonders hervorgehoben oder beworben werden, beispielsweise im Produktnamen oder in Form einer Abbildung. Ist das bei dem von Ihnen genannten Produkt nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung, die Mengen der einzelnen Gewürze anzugeben.

Da das Produkt aber offenbar Salz enthält, sollte die Herstellerfirma das Produkt korrekt als Gewürzsalz bezeichnen und  eine vollständige Nährwerttabelle aufdrucken. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollten auf Gewürzsalzen zudem die prozentualen Anteile von Salz und Gewürzen stehen, damit Käufer:innen verschiedenen Produkte vergleichen können.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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Markus Weck
10.01.2023 - 16:58

Der Fachverband der Gewürzindustrie beurteilt den Sachverhalt mit einem erheblichen Teil der lebensmittelrechtlichen Literatur anders. Vorab: Der Charakter des Produkts kann ohne Kenntnis der Zutatenliste nicht sicher eingeschätzt werden. Sollte es sich um ein Gewürzsalz handeln, so enthält es nach den Leitsätzen mindestens 40% Speisesalz. Erwartet wird ein Salzanteil, der ein Nachsalzen entbehrlich macht. Das Erzeugnis muss sich zudem für den angegebenen Zweck (Würzen und Salzen von Brathähnchen) eignen. Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse hinsichtlich der genauen Mengenanteile können wir nicht erkennen. Aus Sicht des Fachverbandes sind auch Gewürzzubereitungen und Gewürzsalze von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmetatbestände, nach denen eine Nährwertdeklaration ohne Informationswert vermieden werden soll. Welchen Informationswert eine Nährwertdeklaration bei dem beschriebenen Produkt haben soll, ist nicht zu erkennen. Nicht ohne Grund sind Kräuter und Gewürze, aber auch Salz oder Aromen als solche von der Nährwertdeklaration befreit. Nichts anderes gilt aus unserer Sicht, wenn man diese Zutaten zu vermischt und zum Zweck des Würzens / Salzens, also zur Verwendung in vergleichsweise kleinen Mengen, in Verkehr bringt. In der lebensmittelrechtlichen Literatur wird hieraus abgeleitet, dass für sämtliche in den Leitsätzen genannten würzenden Zutaten keine Nährwertdeklaration erforderlich ist (Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 16, Rn. 38 sowie Hagenmeyer, LMIV Kommentar, 4. Auflage, Art. 16, Rn. 14f. zu Mischungen mit einem Anteil an Zusatzstoffen und zu Gewürzsalzen). Der Auffassung des ALS ist im Ergebnis zu widersprechen.

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