Das ärgert beim Einkauf:

„Lecker“ in der Bezeichnung von Brotchips passt nicht

„Tottis Mini Brotchips mit Knoblauch“ verwenden in der Bezeichnung die subjektive und werbende Aussage „lecker“, obwohl die Bezeichnung neutral über die Eigenschaften informieren soll.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Der Anbieter beschreibt die „Mini Brotchips mit Knoblauch“ auf der Rückseite mit der Bezeichnung "Leckere, knusprige, doppelt gebackene Brotchips mit Knoblauchgeschmack". Sie passt nicht zu den Vorgaben, die an eine beschreibende Bezeichnung gestellt werden. Denn „lecker“ ist kein wesentliches Merkmal eines Lebensmittels.
Die Anbieterfirma sollte keine subjektiven Bewertungen in der Bezeichnung verwenden.

Die Handelsbezeichnung der Mini-Brotchips Knoblauch lautet "Leckere, knusprige, doppelt gebackene Brotchips mit Knoblauchgeschmack". "Leckere" ist, soweit ich weiß, nicht zulässig darin.
Verbraucher aus Kamenz vom 25.04.2026

Einschätzung der Verbraucherzentrale

„Lecker“ ist eine subjektive Werbeaussage und gehört nicht in die Bezeichnung der Mini-Brotchips. Vielmehr soll die Bezeichnung klar und neutral über die wesentlichen Merkmale der Chips informieren. 

Darum geht’s:

Die Schauseite nennt das Produkt „Tottis Mini Brotchips mit Knoblauch“. Die rechtlich verpflichtende Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Leckere, knusprige, doppelt gebackene Brotchips mit Knoblauchgeschmack“. 

Das ist geregelt: 

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt die Kennzeichnung einer rechtlich vorgegebenen oder verkehrsüblichen Bezeichnung bei verpackten Lebensmitteln vor. Falls es diese nicht gibt, ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Diese muss so genau sein, dass Verbraucher:innen die Art des Lebensmittels erkennen können. Außerdem muss sie ermöglichen, ähnliche Lebensmittel zu unterscheiden. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Subjektive oder werbende Aussagen wie „lecker“ gehören nicht in die Bezeichnung eines Lebensmittels. Die Bezeichnung sollte vielmehr neutral die Art des Lebensmittels wiedergeben. Durch sie sollten Kaufinteressierte die wesentlichen charakteristischen Merkmale erkennen können. „Lecker“ ist dafür vollkommen ungeeignet und überflüssig.

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte keine subjektiven Bewertungen in der Bezeichnung verwenden.

Stellungnahme der Tottis-Bingo S.A., Gerakas, Griechenland

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 18.05.2026 liegt bisher keine Antwort vor.