Das ärgert beim Einkauf:

Heinz Tomato Ketchup ohne Zusatz von Zucker und Salz

Der Anbieter verzichtet auf die Verwendung von Kochsalz, setzt dem Produkt jedoch das Salz Kaliumchlorid zu.
getaeuscht

Der Anbieter wirbt auf der Schauseite mit der Angabe „ohne Zusatz von Zucker & Salz“. Laut Zutatenliste enthält der Ketchup das Salz Kaliumchlorid, das als Kochsalzersatz bekannt ist und eine geschmacksverstärkende Wirkung hat. Verbraucherinnen und Verbraucher können davon ausgehen, dass Salz eingespart wurde, tatsächlich wurde das Salz Kaliumchlorid verwendet.
Der Hersteller sollte die missverständliche nährwertbezogene Angabe anpassen oder entfernen.

Der Ketchup ist angeblich ohne Zusatz von Zucker und Salz. In der Zutatenliste ist aber Kaliumchlorid aufgeführt, was ein Salz ist. Somit ist das Produkt nicht ohne Zusatz von Salz.
Verbraucherin aus Kollig vom 13.09.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Anbieter wirbt auf der Schauseite mit der Angabe „ohne Zusatz von Zucker & Salz“. Laut Zutatenliste enthält der Ketchup das Salz Kaliumchlorid, das als Kochsalzersatz bekannt ist und eine geschmacksverstärkende Wirkung hat. Verbraucherinnen und Verbraucher können davon ausgehen, dass Salz eingespart wurde, tatsächlich wurde das Salz Kaliumchlorid verwendet.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite des Ketchups steht die nährwertbezogenen Angabe „ohne Zusatz von Zucker & Salz“. Die Zutatenliste auf der Rückseite führt das Salz „Kaliumchlorid“ auf. Das Kochsalz „Natriumchlorid“ steht nicht in der Liste.
Somit hat der Hersteller dem Produkt zwar kein Kochsalz zugesetzt, dafür jedoch den Kochsalzersatz Kaliumchlorid.
Laut Nährwerttabelle enthält das Produkt 0,05 Gramm Salz pro 100 Gramm.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dort ist auch der Begriff „Salz“ als Ergebnis der Formel „Natrium x 2,5“ definiert.
Die Europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die sogenannte Health Claims-Verordnung (HCVO), schreibt vor, dass Hersteller nur dann mit dem Nährwert eines Lebensmittels werben dürfen, wenn sie für ihre Produkte exakte Vorgaben einhalten. Nach der Verordnung ist die Angabe „ohne Zusatz von Natrium/Kochsalz“ oder eine vergleichbare Angabe nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium oder Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium oder Kochsalz zugesetzt wurde. Der Natriumgehalt darf nicht mehr als 0,12 Gramm oder 0,3 Gramm Kochsalz pro 100 Gramm oder Milliliter betragen.
Die EU-Zusatzstoff-Verordnung führt Kaliumchlorid als Zusatzstoff mit der Nummer E 508 auf. Er gilt als Geschmacksverstärker und Festigungsmittel.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wirbt der Anbieter auf der Schauseite mit dem Verzicht von „Salz“ und verwendet jedoch Kaliumchlorid, was als Kochsalzersatz bekannt ist und als Zusatzstoff E 508 gilt, kann dies Verbraucherinnen und Verbraucher irritieren. Denn erstens ist Kaliumchlorid chemisch gesehen ein Salz und zweitens erwarten sie vermutlich ein Lebensmittel, bei dem auf Salz verzichtet wurde, statt es durch Salzersatz auszutauschen. Hier fehlt eine klare Information.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass Kaliumchlorid als Zusatzstoff E 508 gilt, aber nicht als Zusatzstoff in der Zutatenliste deklariert ist.

Fazit:

Der Hersteller sollte die missverständliche nährwertbezogene Angabe anpassen oder entfernen.

Stellungnahme der H.J. Heinz GmbH, Düsseldorf

Kurzfassung:

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, dass die Angabe „ohne Zusatz von Natrium/Kochsalz“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, zulässig ist, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium/Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium/Kochsalz zugesetzt wurde.