Urteil: Sonnenblumenöl in Streichwurst muss klar erkennbar sein
Enthält eine Streichwurst mehr als zwei Prozent Sonnenblumenöl, reicht ein Hinweis im Zutatenverzeichnis nicht aus. Der Anbieter muss bereits beim Produktnamen darauf hinweisen, dass Sonnenblumenöl enthalten ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in Lüneburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
In dem Verfahren ging es um eine geräucherte Streichwurst mit grünem Pfeffer. In der Zutatenliste war neben Schweinefleisch auch Sonnenblumenöl aufgeführt. Zusätzlich fand sich dort der Hinweis: „100 g Pfeffersäckchen grob mit grünem Pfeffer werden aus 103 g Schweinefleisch und 3 g Sonnenblumenöl hergestellt“.
Ersetzt das Sonnenblumenöl einen Teil des Fleischs?
Die zuständige Lebensmittelüberwachung beanstandete die Kennzeichnung. Sie forderte den Hersteller auf, das Sonnenblumenöl auch auf der Vorderseite direkt beim Produktnamen anzugeben. Zur Begründung führte sie an, dass etwa drei Prozent der Fleischzutat durch Sonnenblumenöl ersetzt würden. Damit greife die Regelung für Ersatzzutaten. Solche Zutaten müssen direkt beim Produktnamen gekennzeichnet werden. Die Behörde verwies außerdem darauf, dass Pflanzenöle in Deutschland traditionell nicht zur Herstellung von Wurstwaren verwendet würden.
Der Hersteller wehrte sich gegen diese Anweisung und reichte Klage ein. Die Verwendung des Sonnenblumenöls sei aus technologischen Gründen erforderlich, um die Streichfähigkeit der Wurst zu verbessern.
Gericht: Ersatz von Fleisch ist mehr als ein bloßer Zusatz
Das Oberverwaltungsgericht überzeugte diese Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zugabe von drei Prozent Sonnenblumenöl als teilweise „Ersetzung“ der Zutat Fleisch beziehungsweise Schweinefett anzusehen. In seiner Urteilsbegründung erläuterte das Gericht ausführlich den Unterschied zwischen dem bloßen „Zusetzen“ einer Zutat und dem Ersetzen einer Zutat durch eine andere. Beim Ersetzen wird eine Zutat – hier: Schweinefett – herausgenommen und durch eine andere Zutat – hier: Sonnenblumenöl – ersetzt. Es findet also ein gezielter Austausch statt.
Um zu beurteilen, ob der Ersatz einer wertgebenden Zutat gekennzeichnet werden muss, zog das Gericht die Leitsätze für Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs heran. Danach ist bei der Zugabe von mehr als zwei Prozent einer Ersatzzutat – hier Sonnenblumenöl – davon auszugehen, dass ein Teil des Fleischanteils ersetzt werden soll.
Ersatzzutaten müssen deutlich gekennzeichnet werden
Wird eine typische Zutat eines Lebensmittels durch eine andere Zutat ersetzt, sieht die Lebensmittelinformationsverordnung eine zusätzliche Kennzeichnung vor. Anbieter müssen die Ersatzzutat in diesem Fall direkt beim Produktnamen angeben. Die Schriftgröße muss dabei mindestens 75 Prozent der Schriftgröße des Produktnamens betragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.
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