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Gericht verbietet übertriebene Werbung für „Focus-Kapseln“

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Gericht verbietet übertriebene Werbung für „Focus-Kapseln“

Das Kammergericht Berlin hat der Whitewall GmbH mehrere Werbeaussagen für ihre „Focus-Kapseln“ verboten. Darunter waren Behauptungen, die Kapseln könnten die Konzentration, geistige Leistungsfähigkeit und mentale Belastbarkeit steigern. Das Gericht sah in den Aussagen unzulässige gesundheitsbezogene Werbung und gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in zweiter Instanz recht. 

Große Versprechen zur geistigen Leistungsfähigkeit und Konzentration

Das Unternehmen hatte im Onlineshop für sein Produkt „Focus Kapseln“ geworben und neben der Produktverpackung die vermeintlichen Vorteile der Kapseln dargestellt. Unter anderem hieß es: „Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Fokus gefragt. Doch manchmal fällt es schwer sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir die FOCUS KAPSELN entwickelt.“ 

Weitere Behauptungen waren: Dank der „innovativen Power-Formel“ könne man „jederzeit zur Höchstform auflaufen“. Durch den Zusatz der Vitamine B5 und B12 und eine „feinjustierte Zusammensetzung der Inhaltsstoffe“ werde die geistige Leistung aufrechterhalten. 

Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) sind die vermeintlichen Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt und nach der Health-Claims-Verordnung nicht zugelassen. Das Landgericht Berlin hatte diese Auffassung in erster Instanz bereits bestätigt. 

Gericht: Auch die Bezeichnung „Focus-Kapseln“ ist gesundheitsbezogen

Die Berufung vor dem Kammergericht blieb ohne Erfolg. Es bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass es sich bei den strittigen Werbeaussagen um konkrete gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Healt-Claims-Verordnung handelt. Es werde der Eindruck erweckt, die Kapseln seien dazu bestimmt, Konzentrationsschwierigkeiten entgegenzuwirken und eine besonders gesteigerte Leistungsfähigkeit bis hin zur „Höchstform“ zu ermöglichen. 

Bereits die Bezeichnung „FOCUS Kapseln“ werde von Verbraucher:innen aufgrund der Gestaltung der Internetseite so verstanden, dass die Einnahme der Kapseln die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit fördert. Solche Aussagen müssen wissenschaftlich belegt und zugelassen sein. 

Werbung ist nicht durch zulässige Angaben für Vitamine gedeckt

Für die Behauptungen gibt es aber nicht die erforderliche Zulassung. Sie sind nach Auffassung des Gerichts nicht durch zugelassene Aussagen für die Vitamine B5 und B12 gedeckt. Erlaubt sind zum Beispiel die Angaben, dass Vitamin B5 „zur normalen geistigen Leistung“ und Vitamin B12 „zur normalen psychischen Funktion“ beitragen. Die Werbeversprechen gingen aber weit über die zugelassenen Angaben hinaus. 

Die Richter:innen kritisierten außerdem, dass die vermeintlichen Wirkungen auf die Konzentration und Leistungsfähigkeit dem Gesamtprodukt und dessen besonderer „Power-Formel“ und nicht den einzelnen Bestandteilen zugeschrieben werde. Auch das ist nicht erlaubt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Quelle: Urteil des KG Berlin vom 25.08.2026, Az. 5 U 90/23

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
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