Angabe der Fischeinwaage fehlt
Frage
Bei Fischkonserven, zum Beispiel „Heringsfilets in Curry-Creme", ist mir aufgefallen, dass neuerdings nur noch eine Gewichtsangabe erfolgt, zum Beispiel „200 g“. Bisher waren auf den Konserven zwei Gewichtsangaben aufgedruckt, zum Beispiel „Inhalt 200 g, Fischeinwaage 120 g“.
Meine Frage ist: Wurde die Fertigpackungsverordnung geändert und die Fischeinwaage muss nicht mehr angegeben werden?
Verbraucher aus Oldenburg vom 22.07.2025
Antwort
Die Angabe der Fischeinwaage ist bei Fischerzeugnissen nicht verpflichtend. Anbieter müssen den Fischanteil aber in Prozent angeben, entweder im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels.
Der Begriff „Fischeinwaage“ ist rechtlich nicht definiert. Er ist aber bei einigen Fischkonserven nach wie vor zu finden und bezeichnet den bei der Herstellung eingesetzten Fischanteil. Die Angabe erfolgt in Gramm und ist beispielsweise bei Fischkonserven in Saucen oder Cremes üblich.
In den Leitsätzen für Fischerzeugnisse ist beschrieben, dass der Fischanteil (Fischeinwaage) bei Fischkonserven in Soßen oder Cremes üblicherweise bei mindestens 60 Prozent liegt.
Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass Anbieter den Mengenanteil wertgebender Zutaten angeben müssen. Bei einer Fischkonserve mit der Bezeichnung „Heringsfilet in Currycreme“ müssen sie daher den Anteil an Hering am Gesamtprodukt in Prozent angeben. Die Angabe muss entweder in oder nahe der Bezeichnung oder im Zutatenverzeichnis stehen. Bei dem von Ihnen genannten Produkt müsste der Anteil an Hering bei 60 Prozent liegen.
Die Angabe der Fischeinwaage in Gramm ist eine zusätzliche freiwillige Angabe. Sie darf nicht täuschen, darf also der Mengenangabe in Prozent nicht widersprechen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
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