So haben Hersteller reagiert:

Bäckerei Spiegelhauer beseitigt widersprüchliche Angaben zum Glutengehalt

Änderung: Das Buchweizenbrot bewirbt die Anbieterfirma nur noch als "glutenfrei" und entfernt Hinweis auf mögliche Spuren von Gluten.
Geändert

Die Bäckerei Spiegelhauer hatte das Buchweizenkeimbrot in ihrem Online-Shop mehrfach als „glutenfrei“ beworben. Gleichzeitig wies die Firma darauf hin, dass das Brot durch die Herstellung in der Bäckerei Spuren von Gluten enthalten kann. 
Diesen widersprüchlichen Hinweis hat die Bäckerei in ihrem Shop entfernt. Das Brot wird weiterhin als „glutenfrei“ gekennzeichnet und muss daher weniger als 20 Milligramm Gluten enthalten.

Das Brot ist einerseits als glutenfrei ausgegeben, andererseits ist im Text der Hinweis „Durch die Herstellung in unserer Bäckerei können Spuren von Gluten enthalten sein.“, den ich aber erst später gesehen habe. Weil ich der Glutenfreiheit daher nicht traue, habe ich das Paket zurückgehen lassen. 
Verbraucher aus Heidelberg vom 03.08.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Die Webseite baeckerei-spiegelhauer.de bewirbt das Buchweizenbrot als „glutenfrei“. Das Brot muss daher die rechtlichen Grenzwerte einhalten. Ein gleichzeitiger Hinweis auf mögliche Spuren von Gluten ist nicht erlaubt.

Darum geht’s:

Die Webseite baeckerei-spiegelhauer.de bietet ein „Buchweizenkeimbrot Hanfsaat“ an. Die Rubrik „Beschreibung“ bewirbt das Brot als „glutenfrei“ und mit dem Hinweis „aus glutenfreien Rohstoffen“. Nach weiteren Informationen zu Buchweizen findet sich ein hierzu widersprüchlicher Hinweis: „Durch die Herstellung in unserer Bäckerei können Spuren von Gluten enthalten sein.“ Die Zutatenliste führt keine glutenhaltigen Getreidesorten auf.


Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung oder die Wirkung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Eine EU-Durchführungsverordnung regelt die Informationen zu Gluten in Lebensmitteln. Der Hinweis „glutenfrei“ ist danach nur dann zulässig, wenn das Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher höchstens 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm Lebensmittel enthält. Dies ist die Menge an Gluten, die auch Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit vertragen.
Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) fasste im Jahr 2017 folgenden Beschluss: Die Kombination aus der Angabe „glutenfrei“ und dem Warnhinweis „Kann Spuren von Gluten enthalten“ entspricht nicht dem Klarheitsgebot und kann für den Verbraucher irreführend sein. Beschlüsse des ALTS sind nicht rechtsverbindlich, sie dienen der Lebensmittelüberwachung für eine einheitliche Beurteilung von Lebensmitteln.
Des Weiteren dürfen nach der LMIV Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Bewerbung „Glutenfrei“ und ein gleichzeitiger Hinweis, dass durch die Herstellung Spuren von Gluten in dem Buchweizenbrot enthalten sein können, ist aus unserer Sicht widersprüchlich und unverantwortlich. Menschen mit Glutenunverträglichkeit müssen sich darauf verlassen können, dass das als „glutenfrei“ beworbene Brot für sie geeignet ist.
Des Weiteren ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass die Webseite dem im Brot enthaltenen Buchweizen eine vorbeugende und positive Wirkung auf den Blutzuckerverlauf bei Diabetes zuspricht. Dies ist aus unserer Sicht eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung.

Fazit:

Der Anbieterfirma sollte sich an die rechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung „glutenfrei“ halten. 

 

Stellungnahme der Bio Bäckerei Spiegelhauer OHG, Pirna

Kurzfassung:

Als kleine Bäckerei bemühen wir uns nach Kräften, alle Kennzeichnungsverordnungen einzuhalten. Wir haben umgehend Maßnahmen ergriffen, um auf Ihre Hinweise zu reagieren, und bedanken uns für die Aufklärung.
 

Ergebnis

Die Bäckerei Spiegelhauer hat die Beschreibung des Buchweizenbrotes auf der Webseite korrigiert. Der Hinweis auf „Spuren von Gluten“ sowie die krankheitsbezogene Werbung wurden entfernt.