So haben Hersteller reagiert:

Trockenfrüchte und Nüsse auf meienburg.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Online-Werbung mit Aussagen zu Nährstoffen entfernt
Geändert

Nährwertangaben sind für Vitamine und Mineralstoffe immer dann verpflichtend, wenn der Hersteller sie mit Aussagen bewirbt. Das gilt auch für Angebote von Lebensmitteln im Internet. Bei den Angeboten an Trockenfrüchten und Nüssen wie dem „Denker Mix“, „Schulpower“ oder den blanchierten Mandeln auf meienburg.de fehlen diese Angaben.

Ich habe auf der Homepage nach neuen Artikeln gesucht und bin u.a. bei den Artikeln Denker Mix, Schulpower, etc. fündig geworden. Dabei fiel mir auf, dass bei diesen Artikeln der Satz "Sie sind reich an wertvollen Fettsäuren, Eiweiß, Vitaminen, Mineral- und Ballaststoffen" angegeben wird. In den Nährwerten ist hiervon aber keine Spur. Dort werden lediglich die "normalen" Nährwerte wie Fett, Kohlenhydrate, Eiweiß, etc. angegeben. Bei Mandeln blanchiert 200 g steht "Die Mandel liefert viele Mineralstoffe wie Calcium, Magnesium und die Vitamine B und E." auch hier keine Angabe der Vitamine.
Wie kann ich als Verbraucher erkennen, ob die Aussagen stimmen und von welchen Werten ich ausgehen kann? Wie soll ich diese Aussagen mit anderen Waren auf dem deutschen Markt vergleichen?
Auch fiel mir auf, dass die Nährwerte in einer anderen Reihenfolge angegeben sind, als ich sie von allen Produkten im Supermarkt kenne. Ist das so korrekt?
Verbraucher aus Hamburg vom 21.08.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Auf meienburg.de bewirbt der Anbieter diverse Artikel, unter anderem mit folgenden Hinweisen:
-„Denker Mix“: „Sie sind reich an wertvollen Fettsäuren, Eiweiß, Vitaminen, Mineral- und Ballaststoffen.“
-„Blanchierte Mandeln“: „Die Mandel liefert viele Mineralstoffe wie Calcium, Magnesium und die Vitamine B und E.
Die Nährwerttabellen dieser Produkte zeigen alle Nährstoffe auf, die allgemein gesetzlich verpflichtend sind, allerdings in einer abgeänderten Reihenfolge. Die Angaben für die prominent beworbenen Nährstoffe fehlen.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt, welche Nährwertinformationen der Anbieter verpflichtend aufführen muss und in welcher Form diese darzustellen sind. Mineralstoffe oder Vitamine zählen nicht dazu. Bewirbt ein Anbieter ein Lebensmittel jedoch mit Nährwert- oder Gesundheitsangaben, so sieht die Health-Claim-Verordnung (HCVO) vor, dass er diesen Stoff in der Nährwertdeklaration zusätzlich aufführen muss.

Nach der LMIV sind produktübergreifende Werbeaussagen allerdings von der Nährwertdeklaration ausgenommen. Produktübergreifend sind Werbeaussagen, wenn sie sich auf eine Gruppe von Lebensmitteln und nicht auf ein konkretes Produkt beziehen.

Bewirbt er das Lebensmittel als Quelle für ein Vitamin oder einen Mineralstoff, zum Beispiel durch die Aussage „enthält Vitamin B6“, muss das Produkt eine „signifikante Menge“ des angegebenen Vitamins oder Mineralstoffs enthalten. Das sind in der Regel 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm, 100 Millilitern oder pro Portion, wenn die Packung eine einzige Portion enthält.
Lobt der Anbieter einen hohen Vitamin-/Mineralstoffgehalt aus, zum Beispiel „hoher Eisengehalt“, „hoher Gehalt an Vitamin B12“, muss das Produkt mindestens doppelt so viel des Vitamins oder Mineralstoffs enthalten wie bei der Auslobung eine Vitamin- oder Mineralstoffquelle.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Für Verbraucher, die auf eine bestimmte Nährstoffzusammensetzung achten, ist die Nährwertkennzeichnung eine wichtige Entscheidungshilfe beim Lebensmitteleinkauf. Stellt der Anbieter den Anteil einzelner Nährstoffe heraus, ist die Nährwertkennzeichnung für diese Nährstoffe für Kunden besonders interessant. Der Anbieter ist verpflichtet, den Anteil dieser Substanzen zu kennzeichnen. Diese Informationen müssen auch bei Online-Angeboten vor dem Kauf zur Verfügung stehen. Zur Zeit ist noch Gegenstand von Gerichtsverfahren, ob der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande kommen kann, so dass die Informationen erst dort zur Verfügung stehen müssten. Aus unserer Sicht ist dies realitätsfern und nicht verbraucherfreundlich.
Außerdem sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Produktnamen „Denker-Mix“ und „Schulpower“ als gesundheitsbezogene Angaben anzusehen und müssen daher die Voraussetzungen der Health-Claim-Verordnung erfüllen.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die Werbung mit Nährstoffen im Internet-Shop verzichten oder die Nährwertwertkennzeichnung ergänzen.

Stellungnahme der Meienburg GmbH & Co. KG, Schortens

Kurzfassung:

Es war keineswegs unsere Absicht, Verbraucher zu täuschen, wir haben lediglich auf die allseits bekannten Vorzüge von Nüssen und Trockenfrüchten hinsichtlich Vitaminen, Mineral- und Ballaststoffen etc. hinweisen wollen. Wir haben die von Ihnen beanstandeten Aussagen sofort von der Internetseite gelöscht. Die Änderung der Reihenfolge bei den Nährwertangaben bedarf einer neuen Programmierung, die wir in Auftrag gegeben haben.

Ergebnis

Die Meienburg GmbH & Co. KG hat die Aussagen über einzelne Nährstoffe im Shop auf meienburg.de entfernt und die Darstellung der Nährwerte den gesetzlichen Vorgaben angepasst.
Aus unserer Sicht sind die Produktnamen „Denker-Mix“ und „Schulpower“ nach wie vor kritisch zu sehen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de