Warum darf es vegane Salami und vegane Leberwurst geben?
Frage
Warum dürfen vegane Wurstprodukte nach wie vor Namen wie Leber, Salami, Schinken oder ähnliches tragen? Für Milchprodukte wurde ja bereits im Jahr 2017 Klarheit im Namen geschaffen. Ich finde dies sehr irreführend und für mich liegt hier ganz klar eine Täuschung vor […]. Schließlich wurde auch "Vorderschinken" verboten, weil es eigentlich Formfleisch ist und somit der Fleischanteil zu gering ist. Bei den veganen Produkten liegt der Fleischanteil allerdings bei null Prozent und trotzdem heißen die Produkte "veganes Mett" und ähnlich, was auch bei mir schon zu Fehlkäufen geführt hat.
Verbraucher aus Eschweiler vom 26.08.2026
Antwort
Für die Bezeichnung veganer Fleischersatzprodukte gibt es bislang keine speziellen, rechtlich verbindlichen Vorgaben. Das Verbot der Täuschung gilt aber: Die Produkte müssen so gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Fleischerzeugnissen verwechselt werden können. Ein spezieller, EU-weiter Bezeichnungsschutz, wie es ihn für Milcherzeugnisse gibt, ist bereits beschlossen. Ab dem Jahr 2029 dürfen 32 Bezeichnungen für Fleischerzeugnisse nicht mehr für vegane und vegetarische Produkte verwendet werden. Leber zählt dazu, Salami nicht.
Über die Frage, wie Veggie-Produkte, die Fleisch oder Wurst nachahmen, bezeichnet werden sollten, wird bereits seit Jahren diskutiert. In den Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel ist die Kennzeichnung für Produkte, die in Deutschland verkauft werden, relativ genau beschrieben. Damit es zu keiner Verwechslung mit tierischen Produkten kommt, sollte die Angabe „vegan“ oder „vegetarisch“ den Leitsätzen zufolge deutlich sichtbar und gut lesbar auf der Vorderseite der Verpackung stehen. Außerdem sollte die Zutat, die Fleisch oder Fisch ersetzt, ebenso gut sichtbar auf dem Etikett stehen, zum Beispiel „auf Sojabasis“, „mit Milcheiweiß“ oder „mit Pflanzenprotein“.
Für die Bezeichnung gilt der Grundsatz: Je ähnlicher das vegane oder vegetarische Produkt dem Original ist, desto enger darf sich die Bezeichnung an das tierische Lebensmittel anlehnen. Eine „Vegane Salami auf Sojabasis“ muss also einer fleischhaltigen Salami stärker ähneln als ein „Tofu-Brotbelag, Typ Salami“. Die Leitsätze sind nicht rechtsverbindlich, dienen aber allen Beteiligten im Handel und der Überwachung als Orientierung.
Ab dem 19. August 2029 sind Bezeichnungen wie „Filet“ oder „Steak“ für vegane Ersatzprodukte EU-weit verboten. Durch die Änderung einer EU-Verordnung werden insgesamt 32 Bezeichnungen für Fleischerzeugnisse rechtlich geschützt. Das Wort „Fleisch“ darf dann nur noch für tierische Produkte verwendet werden. Namen konkreter Tiere wie „Rindfleisch“, „Kalbfleisch“, „Schweinefleisch“ und „Hühnchenfleisch“ sind dann für fleischfreie Produkte ebenfalls verboten.
Auch die Bezeichnungen „Filet“, „Steak“ und „Kotelett“ sind zukünftig geschützt, ebenso „Leber“, „Flügel“, „Speck“ und „Eisbein“. Die Begriffe sind dann für Fleischersatzprodukte nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn explizit „vegan“ oder „vegetarisch“ davorsteht. Bezeichnungen wie „Wurst“ oder „Salami“ zählen aber nicht zu den ab dem Jahr 2029 geschützten Begriffen.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit bringt die neue EU-Verordnung mehr Klarheit für Verbraucher:innen. Vor allem Bezeichnungen wie „Veganes Hühnerfrikassee“ oder „Veganes Rinderfilet“ sind aus unserer Sicht kritisch zu sehen, aber noch vereinzelt auf dem Markt zu finden. Hier ist der Bezeichnungsschutz zu begrüßen. Dass mit der neuen Regelung Bezeichnungen wie „Tofu-Würstchen“ oder „Veggie-Burger“ erlaubt bleiben, halten wir für verbraucherfreundlich. Verbraucher:innen möchten wissen, welchem tierischen Lebensmittel die Ersatzprodukte ähneln sollen. Das hat eine Verbraucherstudie von Lebensmittelklarheit aus dem Jahr 2022 gezeigt. Eine klare Kennzeichnung der Produkte als „vegan“ oder „vegetarisch“ auf der Vorderseite ist aber unverzichtbar. Dasselbe gilt für die Angabe der Ersatzzutat(en).
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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