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Mengenangaben in der Zutatenliste

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Mengenangaben in der Zutatenliste

Frage

Wenn in der Zutatenliste eine Zutat angegeben ist, die aus verschiedenen anderen Bestandteilen zusammengesetzt ist, sind diese dahinter in Klammer aufgeführt. Bezieht sich dann die Prozentangabe der Bestandteile in Klammern auf die Zutat oder auf das gesamte Produkt?
Beispiel anhand der Zutaten eines Haferbreis: Milchzubereitung (Milch 50 %, Wasser, entrahmte Milch 10 %, Maiskeimöl), Hafervollkornmehl 5 %, Haferschmelzflocken 2 %, Stärke. Besteht nun die Milchzubereitung zu 50 % aus Milch (Variante a) oder besteht der gesamte Haferbrei zu 50 % aus Milch (Variante b)?

Antwort

Die verpflichtende Mengenangabe zu Zutaten bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Lebensmittel – so will es die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Bei weiteren freiwilligen Mengenkennzeichnungen muss unmissverständlich sein, worauf sie sich beziehen.

Mengenangaben für eine Zutat oder Zutatenklasse sind immer dann erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse

  • in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder von Verbrauchern mit dieser in Verbindung gebracht wird
  • durch Worte, Bilder oder grafisch hervorgehoben ist
  • von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von vergleichbaren Erzeugnissen ist.
     

1. Verpflichtende Mengenkennzeichnung

Beispiel: Haferbrei mit Milch

Wenn auf einem Lebensmittel Milch als Zutat beworben wird, es also zum Beispiel „Haferbrei mit Milch“ heißt, muss die Menge der Milch angegeben werden – bezogen auf den gesamten Haferbrei. Das bedeutet, dass der „Haferbrei mit Milch“ zu 50 Prozent aus Milch besteht.

Nach unserer Rechtsauffassung müssen Käufer den Mengenanteil der Milch im Gesamtprodukt erfahren, ohne rechnen zu müssen. Eine Mengenangabe „Milchzubereitung 80 % (davon Milch 60 %, …)“ wäre demnach bei einer verpflichtenden Mengenangabe nicht in Ordnung.

Dabei ist zu beachten, dass die Mengenkennzeichnung nicht unbedingt im Zutatenverzeichnis stehen muss. Sie kann auch in der Bezeichnung angegeben sein, zum Beispiel „Haferbrei mit 50 % Milch“.

 

2. Freiwillige Mengenkennzeichnung

Beispiel: Haferbrei

Heißt es „Haferbrei“ und ist Milch nicht abgebildet oder beworben, ist eine Mengenangabe bei Milch nicht erforderlich.

Es bleibt dem Hersteller aber unbenommen, auch in diesem Fall den Anteil der Milch freiwillig zu nennen. Für eine einheitliche Kennzeichnung sollte er auch diese Mengenangabe auf das Gesamtprodukt beziehen. Andere Kennzeichnungsvarianten dürfen zumindest nicht zweideutig oder missverständlich sein – so die grundsätzliche Forderung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung.

Die Angabe „Milchzubereitung 80 % (Milch 60 %, …)“ erfüllt diese Forderung unserer Auffassung nach nicht, denn es bleibt unklar, ob sich der Milchanteil auf das Gesamtprodukt oder auf die Milchzubereitung bezieht. Die Kennzeichnung „Milchzubereitung 80 % (davon Milch 60 %, …)“ ist klarer und deshalb vermutlich auch nicht zu beanstanden.

Bisher ist uns aber kein Gerichtsurteil zu diesen Varianten der freiwilligen zusätzlichen Mengenkennzeichnung bekannt.

 

3. Beispiel: Haferbrei

      Zutaten: Milchzubereitung (Milch 50 %, Wasser, entrahmte Milch 10 %, Maiskeimöl), Hafervollkornmehl 5 %, Haferschmelzflocken 2 %, Stärke.

Nach unserer Rechtsauffassung ist das Zutatenverzeichnis in Ihrem Beispiel korrekt, wenn sich der Milchanteil auf das Gesamtprodukt bezieht. Anderenfalls müsste deutlich werden, dass er sich auf die Milchzubereitung bezieht. Auch dann wäre die Angabe allein jedoch nicht ausreichend, da nicht bekannt ist, welchen Anteil die Milchzubereitung am Produkt hat.

 

4. Beitrag zu mehr Klarheit

Hersteller können Missverständnisse bei komplizierten Zutatenverzeichnissen leicht vermeiden, indem sie die Mengenkennzeichnung in der Bezeichnung unterbringen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Durchschnitt: 3.7 (31 Stimmen)
Redaktion Lebensmittelklarheit
11.07.2018 - 15:00

Dieser Forenbeitrag hat zu viel Diskussion geführt.

Ein Nachtrag noch dazu: Wir haben den Hersteller des Haferbreis angeschrieben. Er hat uns bestätigt, dass sich die Mengenangaben in der Klammer – also unter anderem die der Milch – auf das Gesamtprodukt beziehen, wie wir es in unserer Antwort unter Punkt 3 „Beispiel: Haferbrei“ beschreiben. Der oben beschriebene Haferbrei enthält somit 50 Prozent Milch. Diese Kennzeichnung entspricht unserer Rechtsauffassung.

Ingo W.
13.03.2018 - 14:07

Echt jetzt... und ich zitiere jetzt nur den Text der LMIV:
Artikel 22
Quantitative Angabe der Zutaten
(1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:
a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist

Also die "Menge einer Zutat bei der Herstellung" muss angegeben werden...

TEIL E — BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

Also: in Klammern stehen die Prozentangaben Zutaten der zusammengesetzten Zutat, nicht die im Gesamtprodukt

3. Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt
a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung;

"zum Zeitpunkt ihrer Verwendung" also bei der Zugabe der einzelnen zusammmengesetzten Zutaten zum Endprodukt. Also Quidkennzeichnung aller zusammengesetzten Zutaten

Christian Steiner
06.03.2018 - 12:36

Liebes Team von Lebensmittelklarheit,

"viele der sich an der Diskussion beteiligten Personen haben Ihnen genügend rechtlichen Support geliefert" (Zitat Oliver P.).

Echt, liebes Team von Lebensmittelklarheit, jetzt verabschieden Sie sich endlich von der Vorstellung, es komme bei der Beantwortung von Kennzeichnungsfragen auf sowas Profanes wie die das Gesetz, namentlich die LMIV an! Verabschieden Sie sich davon, die nochmalige rechtliche Prüfung Ihres Artikels würde irgendjemanden hier beeindrucken! Willkommen in unserer Welt, wo die nicht repräsentativ erhobene Vorstellung von der Rechtslage mehr zählt als die Rechtslage selbst! Unterwerfen Sie sich endlich der Weisheit der Massen! Aber vergessen Sie dabei nicht, am Ende doch der Lebensmittelwirtschaft die Schuld für alles zu geben, denn das wird von Ihnen erwartet. Also, nur zu!

Herzlichst,
Christian Steiner,
der auch einst glaubte, er sei ein Experte im Lebensmittelrecht, bis ihn dieser Forenbeitrag eines besseren belehrte.

PS. In diesem Kommentar habe ich in voller Absicht ein paar Rechtschreibfehler eingebaut. Viel Spaß beim Suchen!

Oliver P.
23.02.2018 - 14:08

Sehr geehrtes Team von Lebensmittelklarheit,

es ist schwer zu ertragen, dass Sie seit Dezember über Ihr selbstdefiniertes Problem grübeln und sich immer noch nicht abschließend dazu geäußert haben. Der Sachverhalt ist rechtlich klar, viele der sich an der Diskussion beteiligten Personen haben Ihnen genügend rechtlichen Support geliefert.
Sie sollten Verbraucher nicht weiter verwirren, sondern endlich ein klares Statement abgeben und Ihre falschen Aussagen zur LMIV revidieren.
In der Hoffnung auf eine baldige, vernünftige Klärung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen

Stefan Lau
22.02.2018 - 16:20

Lebensmittelklarheit muss allen Menschen, ohne zusätzliche Ausbildung oder Codecheck, in die Lage versetzen, Inhalt und Qualität zu erfassen. Auch wenn ich sehr für Bildung in Sachen Ernährung bin,kann man keine Spezialkenntnisse mit Führerschein im Alltag des Einkaufs verlangen. So wie Medizin, Rechtswesen und Religion, hat die Lebensmittelindustrie eine eigene Sprache entwickelt, um uns Menschen zu entkoppeln. Damit muss Schluss sein! [Link entfernt]

Redaktion Lebensmittelklarheit
14.12.2017 - 16:34

Offensichtlich ist unser Forenbeitrag missverständlich. Wir werden den Sachverhalt in Kürze konkretisieren. Vorläufig schließen wir daher den Kommentarbereich.

Redaktion Lebensmittelklarheit
27.02.2018 - 09:01

Der Artikel wurde inzwischen juristisch geprüft und komplett überarbeitet.

Ingo W.
14.12.2017 - 14:51

Also ich würde ja einen Fehler zugeben, wenn ich mal einen mache....
Jetzt wird es etwas länger: die Verordnung die in der allgemeinen Leitlinie für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID)- Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG beschrieben wird, hat für den Verbrauchewr folgenden Vorteil: man kann den Anteil einer wertbestimmenden Zutat schnell erkennen. zB. Filet in der FILETrotwurst oder Trüffel in der TRÜFFELleberwurst. Diese Kennzeichnung gilt für ALLE Zutaten in einem zusammengesetztem Lebensmittel.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung. Wenn ich eine Fertigpackung Wurstaufschnitt kaufe in der z.B. je 4 Scheiben ZUNGENrotwurst, 4 Scheiben Mortadella und 4 Scheiben Schinken sind, das Ganze zusammen 150g wiegt und in der Zungenrotwurst 30 % Zunge sind, ergibt sich ein Zungenanteil von 15g in der Zungenrotwurst. Im gesamten Aufschnitt wäre eine Kennzeichnung von 10% Zunge nicht richtig und irreführend im Sinne der Verordnung (EG)178/2002 da ja die Zungenrotwurst als eigene Wurst betrachtet werden muss und der Hersteller im Vergleich zum Wettbewerber ja auch einen Nachteil erleiden würde, da sein Produkt ja angeblich viel weniger wertbestimmende Bestandteile enthält.
Noch ein richtiges Beispiel;
Deluxe Torrone Morbido Waldbeeren - handgefertigter Italienischer Nougat 100g
Zutaten: Zucker, 13% Waldbeerencreme(Zucker, Sonnenblumenöl, Kakaobutter, 10% Waldbeeren, (Blaubeeren, Brombeeren,Himbeeren,Erdbeeren) .....
12% Preiselbeerzubereitung(60% Preiselbeeren, Zucker,Sonnenblumenöl) ....
7%Mandeln, 7% Haselnusskerne, ... 1% gefriergetrocknete Brombeeren....
und so ist es genau richtig. Die PREISELBEERZUBEREITUNG besteht aus 60% Preiselbeeren, nicht der ganze Nougatriegel. Die zusammengesetzte Zutat die in einem Produkt verarbeitet wird, muss nach QUID gekennzeichnet sein. Die Klammern sind halt sehr wichtig zu betrachten.

Ika
14.12.2017 - 13:46

Die Milchzubereitung (zusammengesetzte Zutat) besteht zu 50% aus Milch und zu 10% aus entrahmter Milch. Die restlichen 40% der Milchzubereitung bestehen aus Wasser und Maiskeimöl.

Der Haferbrei (Endprodukt) besteht demnach aus einer Milchzubereitung (größter Anteil, da vorangestellt) sowie aus Hafervollkornmehl 5 %, Haferschmelzflocken 2 %, Stärke.

Zutaten im Zutatenverzeichnis werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben. Gleiches gilt auch bei zusammengesetzten Zutaten. Eine zusammengesetzte Zutat wird in der Zutatenliste an der Stelle ihres Gewichtsanteils im Bezug auf das Endprodukt genannt und unmittelbar dahinter werden in Klammern ihre Zutaten aufgeführt, ebenfalls in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils bezogen auf die vorangestellte zusammengesetzte Zutat, wie schon erwähnt.

Beispiel: Schweineschnitzel
Zutaten: 80% flüssig gewürztes Schweinefleisch (95% Schweinefleisch, Wasser, jodiertes Speisesalz [Speisesalz, Kaliumjodat], Gewürze, Dextrose), Panade (Paniermehl [WEIZENMEHL, Speisesalz, färbendes Lebensmittel: Paprikapulver, Kurkuma], Wasser, WEIZENSTÄRKE, WEIZENMEHL, VOLLEI, Speisesalz), Rapsöl.

Das Endprodukt „Schweineschnitzel“ besteht zu 80% aus flüssig gewürztem Schweinefleisch und zu 20% aus Panade und Rapsöl. 95% des flüssig gewürzten Schweinefleisches macht das Schweinefleisch als solches aus, 5% setzen sich aus Wasser, jodiertes Speisesalz, Gewürze und Dextrose zusammen. Auf das Gesamterzeugnis bezogen enthält das Produkt 76% Schweinefleisch (80/100x95=76). Auf Verpackungen häufig wie folgt vermerkt: entspricht 76% Schweinefleisch bezogen auf das Gesamterzeugnis.

Das Zutatenverzeichnis der Kohlroulade ist wie folgt zu verstehen: „Kohlroulade mit Soße“ ist das Endprodukt. Dieses Endprodukt besteht vereinfacht gesagt zu 50% aus Kohlroulade und zu 50% aus Soße. Die Kohlroulade ist in diesem Fall eine zusammengesetzte Zutat dieses Endproduktes, daher wie oben schon erwähnt: 60% Weißkohl, 32% Schweinefleisch, die restlichen 8% sind Zwiebeln, Paniermehl, Kochsalz, Gewürze und Kräuter. Die Soße, ebenfalls 50% des Endproduktes und zusammengesetzte Zutat besteht aus Trinkwasser, modifizierte Stärke, Tomatenmark usw.

Beim oben genannten Haferbrei kann man davon ausgehen, dass dieser zu ca. 92% aus Milchzubereitung besteht, 5% Hafervollkornmehl, 2% Haferschmelzflocken und der Rest Stärke.
Wenn man von diesen 92% Milchzubereitung ausgeht, befindet sich im Endprodukt 46% Milch und 9,2% entrahmte Milch. Der Wasseranteil und der Anteil an Maiskeimöl im Bezug auf das Endprodukt liegen bei gemeinsamen 44,8%.
Die Menge an Wasser und Maiskeimöl in der Milchzubereitung muss nicht genau spezifiziert sein, da diese nicht von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung dieses Produktes (Milchzubereitung) sind. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, das weder Wasser noch Maiskeimöl auf irgendeine Weise (Wort/ Bild) auf der Verpackung graphisch hervorgehoben worden sind. Die genauen Mengenangaben bei Hafervollkornmehl und Haferschmelzflocken lassen sich ebenso erklären. Das Produkt nennt sich Haferbrei. Demnach ist Hafer von wesentlicher charakteristischer Bedeutung für das Lebensmittel.

H. Specter
14.12.2017 - 10:40

Natürlich ist die QUID-Angabe bezüglich der Kohlroulade im Kommentar korrekt; sie enthält allerdings überflüssige Elemente. Umgekehrt fehlt bei der QUID-Deklaration in der Ausgangsfrage die (aus meiner Sicht erforderliche) QUID-Angabe zur Milchzubereitung. Wird die Pflicht zur QUID-Angabe durch eine zusammengesetzte Zutat ausgelöst, dann bezieht sich die QUID-Angabe ausschließlich auf den Anteil ebendieser zusammengesetzten Zutat am Gesamterzeugnis. Mengenmäßig zu kennzeichnen wäre in den Beispielen der prozentuale Anteil der Milchzubereitung und der Kohlroulade. Nicht zu deklarieren sind die Anteile der darin enthaltenen Einzelzutaten. Entscheidet sich der Hersteller im Sinne der Transparenz aber nun doch dafür, so handelt es sich um eine freiwillige Angaben, die nicht irreführend sein dürfen. Die Prozentangaben in der Klammer beziehen sich auf die Zutat vor der Klammer; alles andere wäre unlogisch und damit missverständlich. Einige Hersteller behelfen sich mit einem klarstellenden Hinweis in der Klammer, am Beispiel der Kohlroulade: Kohlroulade 50% (davon 60% Weißkohl...).

Redaktion Lebensmittelklarheit
14.12.2017 - 09:55

Es gibt keine zwei Möglichkeiten für die Mengenkennzeichnung: Alle Zahlen im Zutatenverzeichnis müssen sich auf das Endprodukt beziehen – egal, ob Zutaten in Klammern stehen oder nicht. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist unserer Auffassung nach nicht anders zu interpretieren.

Die Zahlen für den Haferbrei sind auch plausibel. Die Zutaten Milch, Wasser und entrahmte Milch können beispielsweise zu etwa 90 Prozent enthalten sein – Wasser liegt entsprechend der Position im Zutatenverzeichnis zwischen 10 und 50 Prozent. So kommt man mit den anderen Zutaten auf 100 Prozent.

Die Zutaten der „Kohlroulade in Soße“ – wie sie im Kommentar genannt sind – ist so nach unserem Verständnis der LMIV nicht rechtskonform.

Regina B.
14.12.2017 - 08:37

Ich finde auch, dass Variante a richtig ist. Ich kenne viele Zutatenlisten, auf denen die Auflistung deutlicher ist, da das Produkt sonst auf weit über 100 % Inhalt kommen würde. Da steht dann sinngemäß: Anteil bezogen auf die Zubereitung. Meine Frage wäre noch, warum nicht auch die Menge an Wasser und Öl genau spezifiziert ist?

BL 1967
13.12.2017 - 16:18

Variante a sollte korrekt sein. Zur Verdeutlichung nachfolgend das Beispiel "Kohlrouladen in Sauce":

Zutaten: 50% Kohlrouladen (60% Weißkohl, 32% Schweinefleisch, Zwiebeln, Paniermehl [Weizenmehl, Hefe, Speisesalz], Kochsalz, Gewürze, Kräuter), Trinkwasser, modifizierte Stärke, Tomatenmark,....

Erläuterung: in der Verpackung sind 50% Kohlrouladen und 50% Sauce (Trinkwasser, modifizierte Stärke, Tomatenmark,....).
Die Kohlrouladen selbst bestehen aus 60% Weißkohl, 32% Schweinefleisch, die restlichen 8% sind Zwiebeln, Paniermehl, Kochsalz, Gewürze und Kräuter.

Die Prozentangaben in der Klammer beziehen sich immer auf die Zutat davor (hier auf die Kohlrouladen), nicht auf das Gesamtprodukt.

Gast
13.12.2017 - 11:36

Variante a. Bezugspunkt aller Angaben in der Klammer ist die vorangestellte zusammengesetzte Zutat. Auch die in der Klammer aufgeführten Gewichtsprozente beziehen sich hierauf und nicht auf das gesamte Lebensmittel.

Kathrin F.
13.12.2017 - 05:24

Stimme Ingo F. zu. Es ist Variante A. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die Milchzubereitung (ist eine zusammengesetzte Zutat aus den Angaben in Klammern). Die prozentualen Angaben zu Hafervollkornmehl und Haferschmelzflocken hingegen beziehen sich auf das Gesamtprodukt.

Ingo W.
12.12.2017 - 14:20

Ich denke es ist Variante a ! Denn laut Zutaten ist es eine Mischung aus einer Milchzubereitung die aus insgesamt 60% Milch und den Rest Wasser und Maiskeimöl besteht. Dazu kommen dann noch die GEWICHTS % (nicht VOLUMEN % sonst wäre es ein Haferdrink) Hafervollkornmehl und Haferschmelzflocken?!

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