Darum geht’s:
In dem Internetauftritt und online-Shop allgaeuer-wanderimkerei.de sind die angebotenen Bienenprodukte unter verschiedenen Stichpunkten wie Vitalisierung, Kreislauf, Wirkstoffe näher beschrieben. Im Einzelnen bewerben die Aussagen den Gehalt an Inhaltsstoffen für Propolis, Gelée Royale und Blütenpollen (zum Beispiel Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme) im „Hercules-Honig“ ohne die tatsächlich enthaltenen Mengen aufzuführen.
Sie versprechen positive Gesundheitswirkungen, zum Beispiel
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„Verzögerungen des Alterungsprozesses der Zellen“,
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„Verbesserung der Venenelastizität und der Gehirndurchblutung …“,
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„nerven- und herzstärkend“,
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„erhöht die Fruchtbarkeit der Frau und des Mannes“.
Sie stellen einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr der Produkte und diversen Erkrankungen her, zum Beispiel
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„… gute Erfolge bei der Behandlung von Arteriosklerose, Anämien und Drüsenstörungen berichtet“
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„Abbau von Entzündungen im Körper“
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„… die meist aus Cholesterin gebildeten Gallensteine auflösen und dem rheumatischen Formenkreis entgegen wirken“
Das ist geregelt:
Die Health Claims-Verordnung (HCV) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“ und „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
Weiterhin müssen sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
Lebensmittelhersteller können für gesundheitsbezogene Angaben eine Zulassung beantragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft und bewertet diese wissenschaftlich. Als Ergebnis hat die Europäische Kommission eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) verabschiedet, die seit Dezember 2012 gilt. Die Liste ist nicht abgeschlossen.
Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, erfordert eine Mengenangabe für die Substanz. Das gilt auch für Angebote von Lebensmitteln über Fernabsatzwege.
Gemäß Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Laut der Honigverordnung darf „Honig“ nichts anderes enthalten außer Honig.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unseres Erachtens enthalten die Beschreibungen der angebotenen Bienenprodukte zahlreiche nicht belegte und nicht zugelassene gesundheits- und krankheitsbezogene Aussagen. Derartige Aussagen sind unseriös und irreführend.
Für die zahlreich aufgeführten Inhaltsstoffe der Produkte gibt es auf den Internetseiten keine Belege wie Nährwerttabellen.
Die Bezeichnung als „…-Honig“ für die als „Hercules-Honig“ und „Ginseng und Gelée Royale-Honig“ beschriebenen Produkte widerspricht unserer Auffassung nach den Vorgaben der Honigverordnung.
Fazit:
Die krankheits- und gesundheitsbezogenen Behauptungen für die auf allgaeuer-wanderimkerei.de angebotenen Produkte müssen nach Ansicht der Verbraucherzentrale unterbleiben. Der Anbieter muss für alle aufgeführten Nährstoffe und anderen Inhaltsstoffe der Produkte die enthaltenen Mengen angeben. Auf die Bezeichnungen „Hercules-Honig“ und „Ginseng und Gelée Royale-Honig“ sollte der Anbieter verzichten.