So haben Hersteller reagiert:

Die Firma Lorenz hat Zutatenliste der NicNac’s angepasst

Änderung: „Wasabi“ ist nun in der Zutatenliste mit „Wasabipulver“ eindeutig als Bestandteil der NicNac’s erkennbar.
Geändert

Die abgebildeten grünfarbenen Nüsse, der Hinweis „Wasabi-Style“ und „mit Wasabipulver“ versprachen Wasabi als Zutat. Die Zutatenliste führte „Wasabi“ jedoch nicht auf. 
Die Firma Lorenz kennzeichnet nun Wasabipulver in der Zutatenliste, allerdings ohne Mengenangabe.

Aufmachung: "Wasabi-Style" Aber es ist gar kein Wasabi enthalten. Die Einleitung der Zutatenliste im Wortlaut ist besonders dreist: "Erdnüsse in knuspriger Teighülle geröstet mit Wasabipulver". In der Zutatenliste taucht "Wasabi" überhaupt nicht auf.
Verbraucher aus Bous vom 04.08.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Obwohl der Hersteller mit Wasabipulver als Bestandteil wirbt, taucht dieses nicht in der Zutatenliste auf. Der Hersteller sollte diesen Widerspruch auflösen und eindeutig über den Wasabigehalt informieren.

Darum geht’s:

Die Vorderseite der Verpackung zeigt Erdnüsse in einer grünfarbenen Teighülle. Das Produkt besteht zu 49 Prozent aus Erdnüssen, die Teighülle macht demzufolge 51 Prozent aus. Der prominente Hinweis „Green Power - Wasabi Style“ ergänzt den Produktnamen „NicNac’s“.
Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet: "Erdnüsse in knuspriger Teighülle geröstet mit Wasabipulver". Die Zutatenliste führt „Wasabi“ oder „Wasabipulver“ jedoch nicht auf. Laut Zutatenliste enthält das Produkt „Aroma“ und als Farbstoff „kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline“. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes. Weiterhin regelt die LMIV die Angabe zur Menge von verwendeten Zutaten. Danach ist für die Zutaten eine Mengenangabe vorgeschrieben, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.
Nach der EU-Aromenverordnung handelt es sich bei „Aroma“ um ein Erzeugnis, das aus unterschiedlichen Kategorien geschmackgebender Substanzen bestehen kann, beispielsweise Aromaextrakte oder Aromamischungen. „Aroma“ kann darüber hinaus auch eine Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften, beispielsweise Wasabipulver, enthalten.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aussage „Wasabi-Style“ und „[…] mit Wasabipulver“ in der Bezeichnung lässt darauf schließen, dass Wasabi im Produkt steckt. Da Wasabi in der Zutatenliste der „NicNac’s“ jedoch nicht auftaucht, passt die Kennzeichnung nicht zum Inhalt. Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass der Hersteller für die grüne Farbe der Teighülle Farbstoff verwendet. 

Fazit:

Wenn der Hersteller auf der Verpackung Wasabipulver als Bestandteil nennt und mit Wasabi wirbt, sollte die Zutatenliste Wasabi und die enthaltene Menge aufführen.
 

Stellungnahme der Lorenz Bahlsen Snack-World GmbH & Co. KG, Neu-Isenburg

Kurzfassung:

NicNac’s Wasabi enthalten schon immer echtes Wasabi‐Pulver. Auf Basis der Aro-menverordnung wurde dies nur bislang nicht separat in den Zutaten aufgeführt. Denn NicNac’s sind mit einem Aroma versehen, das Wasabi‐Pulver neben anderen Extrakten & Gewürzen enthält. Bald bekommen unsere NicNac’s eine neue Verpa-ckung, auf der u.a. der Nutri‐Score und auch das Wasabipulver gekennzeichnet sein werden.

Ergebnis

Der Hersteller hat mitgeteilt, dass „Wasabipulver“ Bestandteil des in der Zutatenliste aufgeführten Aromas ist. 
Der Hersteller liefert die NicNac’s seit 01.11.2021 mit dem neuen Verpackungsdesign an den Handel. Auf der Verpackung ist Wasabipulver nun in der Zutatenliste gekennzeichnet, allerdings ohne Mengenangabe.