So haben Hersteller reagiert:

Werbung für Wiltmann Delikatess-Leberwurst auf rewe.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Widersprüchliche Angaben beim Online-Angebot für Wiltmann Delikatess-Leberwurst wurden geändert: Kalbfleisch-Leberwurst heißt jetzt Feine Leberwurst mit Kalbfleisch
Geändert

Der Händler bietet in seinem Online-Shop eine Leberwurst an, bei der die Kennzeichnung widersprüchlich ist. Auf der Website wird unter der Überschrift „Kalbfleischleberwurst“ für eine Wurst namens „Delikatess-Leberwurst“ geworben. Der Händler sollte darauf achten, dass sich die Produktbezeichnungen nicht widersprechen.

Wenn man sich die Abbildung des Produktes selbst ansieht, erkennt man, dass es sich hierbei eigentlich "nur" um ein als "Delikatess-Leberwurst" bezeichnetes Produkt handelt. Das passt sicher auch besser, schließlich müssten laut der Leitsätze in "Kalbfleischleberwurst" mindestens 15 % Kalbfleisch sein.
Verbraucherin aus Berlin vom 08.09.2015

Darum geht’s:

Der Rewe-online-Shop bietet eine Leberwurst mit zwei unterschiedlichen Produktbezeichnungen an. Auf der Verpackung selber steht „Delikatess-Leberwurst“, außerhalb der Produktabbildung findet sich die Bezeichnung „Kalbfleischleberwurst“. Die Zutatenliste zeigt, dass die Leberwurst einen Anteil von 9 % Kalbfleisch enthält, damit ist die Bezeichnung Kalbfleischleberwurst nicht korrekt. Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse sollte der Kalbfleisch-Anteil mindestens 15 % betragen.

Das ist geregelt:

Die Rezepturen für die verschiedenen Lebensmittelgruppen sind in sogenannten Leitsätzen festgelegt. Dabei handelt es sich nicht um Gesetze, sondern sie werden sowohl von den Behörden der Lebensmittelüberwachung als von den Gerichten als objektiviertes Sachverständigengutachten als Entscheidungshilfe herangezogen. So sehen die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse für Kalbfleischleberwurst einen Kalbfleischanteil von mindestens 15 % vor.

Am 23.12.2015 wurden die neuen Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse veröffentlicht. Diese fordern einen Kalb- und/oder Jungrindfleischanteil von mehr als 50 %, wenn das Wort „Kalb“ der Bezeichnung des Lebensmittels vorangestellt wird.

Laut Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 6 und 7 LMIV) dürfen alle Informationen über Lebensmittel, die an Endverbraucher geliefert werden, also auch beim Online-Handel, nicht irreführend sein. Dazu zählen unter anderem die Eigenschaften, wie zum Beispiel die Art oder die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Solche Irreführungen sind in der Werbung und Aufmachung eines Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Anbieter sollten sich an die gesetzlichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln halten und auch im Online-Handel keine widersprüchlichen Angaben machen. Verbraucher können sich getäuscht sehen, wenn Produkte unter verschiedenen Bezeichnungen angeboten werden.

Fazit:

Der Hersteller sollte auch auf seiner Website auf die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften achten.

Stellungnahme der REWE Markt GmbH, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 23.11.2015 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.

Ergebnis

Der Anbieter hat seine Website verändert. Anstelle von Kalbfleischleberwurst heißt es nun: „Feine Leberwurst mit Kalbfleisch“.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de