Das ärgert beim Einkauf:

Werbung für Beauty Sweeties

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Gummibonbons sind kein Wundermittel für Schönheit von innen
getaeuscht

Der Konsum von Gummibonbons, insbesondere bei Verzehrsmengen, die den Ratschlägen offizieller Fachgesellschaften entsprechen, wird nach der fachlichen Einschätzung der Verbraucherzentrale vermutlich keinen Effekt auf das individuelle Aussehen haben.

Der mehrfache Bezug zu „Beauty“ kann bei potenziellen Käufern den Eindruck erwecken, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr der Bonbons und der individuellen „Schönheit“. Er sollte daher unterbleiben.

Die Website von BeautySweeties® wirbt für Produkte, die angebliche "Beauty-Zutaten" enthalten, darunter Coenzym Q und Biotin. Allerdings existiert meiner Meinung nach eine solche Kategorisierung von Zutaten nicht, deshalb finde ich diese Werbung nicht in Ordnung. Darüber hinaus suggeriert das Unternehmen, dass die Produkte zu Beauty, also Schönheit, beitragen, obwohl diese Behauptung das bleibt was sie ist, nämlich eine unbewiesene Behauptung. Steht diese Werbung nicht auch in Konflikt mit der Health Claims Verordnung?
Verbraucher aus Heidelberg vom 28.02.2015

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Auf der Internetseite beautysweeties.com werden die Gummibonbons mit folgenden Aussagen beworben:

  • „In jedem Stück Beauty Sweeties® stecken … und die exzellente Kombination aus Superfrüchten und den Beauty-Zutaten Coenzym Q10, Aloe Vera, Kollagen oder Biotin.“
  • „BeautySweeties® sind damit der perfekte Genuß für alle, die Wert auf… sowie Beauty legen.“

Es existieren nach Ansicht des Verbrauchers keine Zutaten für die Schönheit, so dass er die Werbung im Portal beanstandet hat.
Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass bereits der Namensbestandteil Beauty = Schönheit für ein gutes Aussehen wirbt.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Artikel 7 dürfen Informationen über Lebensmittel grundsätzlich nicht irreführend sein, insbesondere dürfen sie Lebensmitteln keine Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die sie nicht besitzen.
Die Health Claims-Verordnung (HCVO), die der Verbraucher anspricht, regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“, „keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken und „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen.
Weiterhin muss sich die gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 6 der HCVO auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
Nach Artikel 10 sind „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.“

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Von den so genannten „Beauty-Zutaten“ laut Anbieter gibt es einzig für Biotin nach der HCVO zugelassene Claims, die einen Zusammenhang mit körperlichen Eigenschaften herstellen, die für Verbraucher in Verbindung mit Schönheit stehen können. Allerdings versprechen diese Claims gerade keine „Schönheit“ im Sinne einer positiven Wirkung über den Normalzustand hinaus, sondern nicht mehr als den Erhalt des Normalzustandes:

  • „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei“ und
  • „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“

Unabhängig davon ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale hier entscheidend, dass für den Verzehr einer Süßigkeit etwas versprochen wird, was sich viele Verbraucher wünschen, das aber allein durch den Verzehr des Produkts nicht eintreten wird. Die Vorstellung, wer „schön“ ist, hat beruflich Erfolg, mehr Geld, ist beliebt, umschwärmt und vieles mehr, ist weit verbreitet. Doch nur wenige wollen dafür täglich beim Sport schwitzen und zu jeder kulinarischen Verführung nein sagen. Da kommen Lebensmittel, die über Zusätze Schönheit versprechen, gerade recht.
Der Konsum von Gummibonbons, insbesondere in den von den Fachgesellschaften tolerierten Verzehrsmengen, kann unserer Überzeugung nach keinen Effekt auf das individuelle Aussehen haben. Daher führt der mehrfache Bezug zu Schönheit potenzielle Käufer in die Irre.

Fazit:

Der Anbieter sollte das Wort „Beauty“ aus dem Produktnamen entfernen und in seinen Texten keinen Bezug zu Schönheit für den Verzehr der Bonbons herstellen.

Schreiben der BeautySweeties GmbH, Hamburg

Am 6.3.2015 hat die Verbraucherzentrale den Hersteller um eine Stellungnahme gebeten. Dessen Reaktion erfüllt die Portalregeln nicht. Wie dort aufgeführt, werden Werbeaussagen in Herstellerantworten gestrichen. Die anliegende Herstellerantwort ist deshalb zum Teil geschwärzt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de