Das ärgert beim Einkauf:

Preisangaben für Knorr Salat Krönung, 6er-Beutel-Packung, Netto Angebotsprospekt vom 26.-30.05.2015

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Fehlende Mengen- und Grundpreisangabe verhindert Preisvergleich
getaeuscht

Die 6er-Beutel-Packung Knorr Salatkrönung wird zum Gesamtpreis von 0,79 € bei Netto ohne Mengenangabe (Verkaufseinheit) und ohne Grundpreis in der Prospektwerbung angeboten. Der Anbieter sollte seine Werbung mit Mengen- und Grundpreisangaben versehen.

Im Werbeprospekt ist die Packung mit 6 Beuteln angegeben und die Mengenangabe und Preisangabe fehlt.
Verbraucher aus Bühl vom 30.08.2015

Darum geht’s:

In dem Netto Angebotsprospekt vom 26.-30.05.2015 wurde das Trockenprodukt Knorr Salat Krönung als 6er-Pack mit sechs Portionsbeuteln zu 0,79 € angeboten. Außer dem Gesamtpreis von 0,79 € waren keine weiteren Preisangaben zu dem Angebot in dem Prospekt. Der Verbraucher vermisst eine Füllmengen- und eine Grundpreisangabe.

Das ist geregelt:

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, wer Endverbrauchern gegenüber gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig für Waren unter Angabe von Preisen wirbt, hat in der Regel zusätzlich zu einer Preisangabe auch eine Grundpreisangabe anzugeben, wenn diese Produkte beispielsweise nach Gewicht oder Volumen abgegeben werden. Das heißt, zusätzlich zum Preis hat auch eine Preisangabe für einen Liter oder ein Kilogramm zu erfolgen.

Die Fertigpackungsverordnung schreibt für Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen die Angabe des Volumens der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter vor.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist für die Knorr-Salatkrönung die Angabe des Volumens in Milliliter des fertig zubereiteten Produktes erforderlich. Hierauf ist dann auch der Grundpreis zu beziehen. Die 6er-Packung Knorr Salatkrönung entspricht 6 x 90 ml zubereitetes Endprodukt, insgesamt entsprechend 540 ml. Die Grundpreisangabe muss sich daher auf einen Liter beziehen

Der Verbraucher erfährt nur die Anzahl der Tütchen, aber nicht deren Ergiebigkeit und den entsprechenden Grundpreis. So kann er den Preis für die 6er-Packung weder mit anderen Angebotsformen des Produktes noch mit den Preisen von Produkten anderer Anbieter vergleichen.

Fazit:

Die Netto AG sollte in ihren Angebotsprospekten für alle Angebote die Nettofüllmengen und die Grundpreise angeben.

Stellungnahme der Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte-Haidhof

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Einhaltung der Vorgaben der Preisangabenverordnung ist für Netto Markendiscount selbstverständlich. Im konkreten Fall ist kein Verstoß dagegen erkennbar. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S 2 PAngV ist die Angabe eines Grundpreises nur dann erforderlich, wenn die Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beworben wird. Da die Knorr Salat Krönung jedoch nach Stück beworben wird, ist die Angabe des Grundpreises entbehrlich.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de