Das ärgert beim Einkauf:

Poensgen Fertigmehlmischung Vollkornbrot

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Vollkornbrot mit Maisstärke als Hauptzutat kann Verbraucher irritieren
getaeuscht

Die Auslobung eines Lebensmittels als “… Vollkornbrot“ weckt Erwartungen an eine bestimmte Zusammensetzung. Es ist unserer Ansicht nach nachvollziehbar, wenn Verbraucher Vollkornerzeugnisse als Hauptzutat erwarten. Enthält die Mehlmischung für Vollkornbrot tatsächlich lediglich etwa 15 % Buchweizenmehl aus dem vollen Korn, sollte der Anbieter auf die Bezeichnung Vollkornbrot verzichten, selbst wenn die Zusammensetzung formal den Leitsätzen für Brot entspricht.

Die Bäckerei gibt mehrere Produkte ausdrücklich als "Vollkorn" aus. Dabei ist kein oder nur ein sehr geringer Vollkornanteil enthalten. Nach meinem Wissenstand dürfen Brote und Brötchen nur dann als Vollkorn verkauft werden, wenn mind. 95 % des Mehlanteils aus Vollkornmehl oder -schrot bestehen?!
Die Produkte sind gut, aber sie geben vor, etwas zu sein, was sie nicht sind.
Verbraucherin aus Neuwied vom 06.02.2015

Darum geht’s:

Die gluten- und laktosefreie Fertigmehlmischung trägt den Namen „Vollkornbrot“. Das Bild auf der Schauseite zeigt ein Schippe Mehl oder Stärke sowie zwei dunkle Brote, die wie Vollkornbrote mit hohem Anteil an ganzen Körnern und/oder Ölsaaten aussehen. Die Zutatenliste nennt neben Würzzutaten und Verdickungsmittel Guarkernmehl an den ersten vier Positionen Maisstärke, Sonnenblumenkerne, Leinsaat und Buchweizenmehl. Das Wort „Vollkorn“ taucht nicht auf.

Das ist geregelt:

Nach den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck sollte Vollkornbrot zu mindestens 90 Prozent aus Vollkornerzeugnissen hergestellt sein. Vollkornerzeugnisse umfassen die gesamten Bestandteile der gereinigten Körner einschließlich des Keimlings. Nur die äußere Fruchtschale darf fehlen. Getreideerzeugnisse sind dabei sämtliche Erzeugnisse aus gereinigtem Getreide wie Mehl, Schrot, Grieß oder Flocken. Keime, Speisekleie, Kleber und Stärke bleiben bei der Berechnung der Getreideerzeugnisse unberücksichtigt.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere auch in Bezug auf die Eigenschaften und die Zusammensetzung des Lebensmittels. Diese Regelung gilt auch für Werbung und die Aufmachung sowie Darbietung des Lebensmittels.

So sieht es die Verbraucherzentrale:

Ein Brot, dessen Hauptzutat Maisstärke ist, entspricht unserer Meinung nach nicht dem Verbraucherverständnis von Vollkornbrot.
Verbraucher erwarten bei Brot ein Lebensmittel, das als Hauptzutat aus Getreide besteht, bei Vollkornbrot aus Vollkornmehl oder -schrot. Sie können sich durch Maisstärke als erste Zutat in der Zutatenliste nachvollziehbar getäuscht sehen.
Ihnen muss unserer Ansicht nach weder klar sein, dass Stärke wie hier Maisstärke nach den Leitsätzen nicht zu den Getreidemahlerzeugnissen zählt, noch, dass es Buchweizenmehl nur aus dem vollen Korn gibt.
Das Buchweizenmehl stellt also nach den Leitsätzen den ganzen Anteil an Mahlerzeugnissen und erfüllt damit die Vorgaben der Leitsätze für Vollkornbrot von 90 % Vollkornerzeugnissen.

Fazit:

Der Anbieter sollte für die Mehlmischung als Produktname und Bezeichnung nicht „… Vollkornbrot“ wählen. „Fertigmehlmischung aus Maisstärke mit Sonnenblumenkernen, Leinsaat und Buchweizen“ wäre beispielsweise eine ehrlichere und klarere Bezeichnung.
Verbraucherfreundlich wäre außerdem die Angabe Buchweizenvollkornmehl in der Zutatenliste.

Stellungnahme der Spezial-Diät-Bäckerei Poensgen GbR, Eschweiler

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Es handelt sich um ein rein diätetisches Lebensmittel, das der gluten- und laktosefreien Ernährung der betroffenen Kunden dient. Die Bezeichnung Fertigmehlmischung Vollkornbrot glutenfrei/laktosefrei assoziiert den Vergleich zum herkömmlichen Vollkornbrot, für das das Produkt ein artähnlicher Ersatz ist. Im Rahmen der IFS-Zertifizierung wurde die Verkehrsfähigkeit und Deklaration des Produktes überprüft und als zulässig befunden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de