Das ärgert beim Einkauf:

Paulus Steinbeißerfilet Premium

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Zwei Filets versprochen, tatsächlich 3-5 Stücke Fisch bekommen
getaeuscht

Verbraucher orientieren sich beim Einkauf unter anderem an den Abbildungen auf Lebensmittelverpackungen, insbesondere wenn sie scheinbar den angepriesenen Inhalt zeigen. Sieht der Inhalt nach dem Öffnen dann anders aus, können sich Verbraucher nachvollziehbar getäuscht fühlen.
Abbildungen sollten das tatsächliche Aussehen realistisch widerspiegeln.

Auf der Verpackung sind zwei Filetstücken und der Schriftzug „Premium“ abgebildet. Tatsächlich sind jedoch nur bis zu 15 (!) Bruchstücke enthalten. Auf der Verpackung findet sich jedoch kein Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt. Bereits im Januar dieses Jahres führte ein anderer Verbraucher bei Ihnen Beschwerde gegen den Hersteller B. Paulus GmbH wegen des o.g. Produkts. Offensichtlich handelt es sich also entgegen der Darstellung des Herstellers vom 23.2.2015 gegenüber der Verbraucherzentrale Hessen keinesfalls um einen Einzelfall, da auch zwei weitere von mir erworbene Packungen den gleichen Inhalt haben.
Verbraucher aus Kleinmachnow vom 07.09.2015

Auf der Verpackung sind 2 Filets abgebildet, in der Verpackung befanden sich 5 kleine Filetstückchen. Auf der Verpackung war kein Hinweis zu finden, dass es sich um kleine Teile handelt.
Ich erwarte bei diesem Produkt 2 ähnlich große Fischfilets vorzufinden.
Verbraucher aus Heilbronn vom 17.01.2015

Darum geht’s:

Auf der Verpackung sind zwei längliche Fischfilets abgebildet. Darüber steht der Hinweis Serviervorschlag. In dem vom Verbraucher erworbenen Karton steckten tatsächlich fünf und in der von der Verbraucherzentrale erworbenen Verpackung drei Fischstücke. Die Füllmenge beträgt 250 g. Ein Hinweis auf eine unterschiedliche Stückelung steht nicht auf der Verpackung.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Artikel 7, dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Art, Eigenschaften und Zusammensetzung des Lebensmittels. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unserer Auffassung nach vermittelt die naturgetreue Abbildung, dass zwei Fischfilets in der Verpackung stecken. Das passt auch zu der Füllmenge von 250 g, die für zwei kleine Fischportionen reichen sollte. Drei und fünf Fischstücke sehen nicht nur optisch anders aus als zwei Filets, sie lassen sich auch schlecht auf zwei Portionen aufteilen. Geradezu unsinnig wirkt in diesem Zusammenhang auch der Hinweis „Serviervorschlag“. 3-5 Stücke Fisch können nicht als zwei Fischfilets serviert werden. Daher ist unserer Meinung nach die Verärgerung des Verbrauchers über den abweichenden Inhalt nachvollziehbar.

Fazit:

Die Aufmachung der Verpackung sollte den tatsächlichen Inhalt darstellen oder auf eine mögliche Abweichung ausreichend deutlich auf der Schauseite hinweisen.

Stellungnahme der B. Paulus GmbH, Merzig

Kurzfassung, erstellt durch die Verbraucherzentrale:

Das angebotene Produkt ist ein Naturprodukt, das sich nicht vollständig standardisieren lässt, so dass bestimmte Abweichungen zwischen der Verpackungsabbildung und dem Aussehen des jeweils abgepackten, einzelnen Produktes zwangsläufig sind.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de