So haben Hersteller reagiert:

Mühlhäuser Fruchtaufstrich Edition 25 H, Beispiel Pink Power Grapefruit Himbeere

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Vom Markt genommen. Warnung vor Koffein nicht auf den ersten Blick erkennbar
Geändert

Trägt ein Lebensmittel den Hinweis, dass es für bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht geeignet ist, da es Koffein enthält, sollte dieser Hinweis auf den ersten Blick zu sehen sein, d. h. auf der Vorderseite der Verpackung stehen. Die gilt besonders für Lebensmittel wie hier dem Fruchtaufstrich, die normalerweise von allen Menschen verzehrt werden können.

Ich bin Mutter dreier Kinder zwischen 2 und 7 Jahren und kaufe grundsätzlich Marmelade für die ganze Familie. Die etwas schrille Aufmachung hat mich etwas gewundert und der Aufschrift "25H" habe ich keine Bedeutung beigemessen.
Beim Frühstück bat mich meine Tochter, das Glas zu öffnen. Dabei sah ich die Aufschrift, dass es für Kinder nicht geeignet ist, weil es 35 mg Koffein/100 g Marmelade enthält. Die Enttäuschung war natürlich groß, als ich sagte, dass sie diese Marmelade nicht essen darf.
Eine MARMELADE nicht für Kinder!!!! Es ist auf den ersten Blick für mich nicht zu erkennen gewesen, dass diese Marmelade nicht für Kinder geeignet ist.
Außerdem finde ich es vollkommen überflüssig, dass es aufputschende Marmeladen gibt!
Frau R. aus Borsdorf vom 13.05.2014

Darum geht’s:

Unter der Bezeichnung 25 H bietet die Mühlhäuser GmbH vier Sorten Fruchtaufstrich an, die sich von anderen Fruchtaufstrichen insbesondere durch den Zusatz von Kolaextrakt und die grelle bunte Aufmachung mit Comic-Abbildungen unterscheiden. Die Zugabe des Kolaextraktes mit 35 mg Koffein/100 g ist lediglich in der Zutatenliste zu erkennen, die ebenso wie der kleingedruckte Hinweis „Enthält Koffein (ca. 35 mg pro 100 g). Für Kinder und Schwangere nicht empfohlen“ auf der Rückseite der Gläser steht. Ein Erläuterung, was „25 H“ bedeuten soll, gibt es auf den Produktetiketten nicht. In der Beschreibung der „Edition 25 H“ auf der Internetseite steht als Erläuterung unter anderem “Der Muntermacher einer jungen wilden Generation. Für alle, die 25 Stunden am Tag Vollgas geben – und nicht unbedingt am Morgen frühstücken.“

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die ab 13.12.2014 gültig sein wird, müssen andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird, den Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ tragen. In direkter Verbindung muss zusätzlich der Koffeingehalt in mg/100 g/ml aufgeführt sein.
Bis Ende 2014 ist nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke-Verordnung lediglich ein Koffeingehalt über 150 mg/100 ml bei bestimmten Getränken mit „erhöhter Koffeingehalt“ zu kennzeichnen. Für andere Lebensmittel als Getränke gibt es bis dahin keine Vorgaben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Schwangere und Eltern, die für ihre Kinder auf Koffein verzichten möchten, werden nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht ausreichend informiert. Eine klare Information der Verbraucher ist nur zu gewährleisten, wenn auf der Vorderseite in direkter Nähe zur Produktbezeichnung auf den Koffeinzusatz hingewiesen wird. Gerade die knallige Aufmachung wird Kinder und Jugendliche ansprechen und zum Konsum anregen.

Fazit:

Der Anbieter sollte alle Fruchtaufstriche, die Koffein enthalten, auf der Schauseite mit einem Warnhinweis kennzeichnen.

Stellungnahme der MÜHLHÄUSER GmbH, Mönchengladbach

Kurzfassung:

Trotz lebensmittelrechtlich korrekter Deklaration aller Inhaltsstoffe und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für Warnhinweise auf koffeinhaltige Lebensmitteln hat die MÜHLHÄUSER GmbH die Verbesserungswürdigkeit der Produktaufmachung ihrer „Edition 25H“ erkannt. Der enthaltene Cola-Auszug soll ab der nächsten Auflage plakativ auf der Schauseite der Gläser als Produktmehrwert kommuniziert werden.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 hat der Anbieter mitgeteilt, dass das Produkt vom Markt genommen wurde.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de