Das ärgert beim Einkauf:

Appel Hering Zarte Filets Tomate-Mozzarella

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Weniger geht kaum: Knapp 1 Gramm Mozzarellapulver in 200 Gramm zarten Heringsfilets Tomate-Mozzarella
getaeuscht

Heringsfilets, die weitere Lebensmittel als Teil des Namens nennen und als Bild zeigen, sollten diese Lebensmittel auch in wesentlicher Menge enthalten, zumindest so viel, dass sie geschmacklich wahrnehmbar sind. Wenn tatsächlich nur 0,4 Prozent Mozzarellapulver in der Dose stecken und der Verbraucher dies nicht wahrnehmen kann, sieht er sich nachvollziehbar getäuscht.
Der Anbieter sollte Namen und Abbildung der Zusammensetzung des Produktes den Tatsachen anpassen und beispielweise ehrlich als Heringsfilets in Tomatensauce bezeichnen.

Die Firma Appel bildet auf dem Produktbild Tomaten und Mozarella in Stückform ab. Tatsächlich enthält das Produkt 10% Tomatenmark und 0.4% Mozarellapulver. Außerdem nennt sich das Produkt auch nach den Zutaten. Für mich Täuschung in seiner reinsten Form. Außerdem schmeckt man rein gar nichts vom Mozarella.
Verbraucher aus Gladbeck vom 10.03.2016

Es wird mit Mozzarella im Produktnamen und auf der Abbildung geworben. Tatsächlich sind 0,4 % Mozzarella-Pulver enthalten. Das hat nichts mit Mozzarella zu tun, und auch der Geschmack unterscheidet sich nicht von herkömmlicher Tomatensauce.
Verbraucher aus Köln vom 04.04.2014

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Metalldose wird der Produktname „Hering Zarte Filets“ durch den Hinweis „Tomate-Mozzarella“ ergänzt. Die Abbildung zeigt Heringsfilets mit roter Sauce und je einem Stück Tomate und Mozzarella.

Nur der Blick in die Zutatenliste zeigt, Mozzarella steckt nicht in der bekannten Form, sondern als 0,4 Prozent Pulver in der Verpackung.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können aufgrund des Produktnamens und der Abbildung auf der Verpackung eine größere als die vorhandene Menge Mozzarella erwarten. Unserer Ansicht nach würde selbst ein Gramm Mozzarella weder die Nennung als Sortenmerkmal noch die Abbildung rechtfertigen.

Fazit:

Der Anbieter sollte Namen und Abbildung der Zusammensetzung des Produktes den Tatsachen anpassen und beispielweise ehrlich als Heringsfilets in Tomatensauce bezeichnen.

Stellungnahme Appel Feinkost, Cuxhaven

Kurzfassung:

Um etwaige Fehlvorstellungen von Verbrauchern auszuschließen, haben wir im Zutatenverzeichnis auf der Rückseite den Anteil an Mozzarellapulver mit einer Prozentangabe versehen. Dies wird nicht vom Gesetz verlangt (lt. § 8 Abs. 2 LebensmittelkennzeichnungsVO). Daher halten wir die Kritik des Verbrauchers, die Produktaufmachung sei irreführend, sachlich nicht für begründet.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de