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Erlaubt: Kaugummis nach Stückzahl

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Erlaubt: Kaugummis nach Stückzahl
Erlaubt

Werden Kaugummi-Dragees in einer Fertigpackung angeboten und wiegt die Packung weniger als 100 Gramm, reicht die Angabe der Stückzahl aus. Verbraucher:innen vermissen jedoch die bei Lebensmitteln sonst übliche Angabe der Füllmenge. Auch im Hinblick auf die Nährwertangaben pro 100 Gramm ist die reine Angabe der Stückzahl der enthaltenen Dragees wenig hilfreich.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Aus Verbrauchersicht sollte die Angabe der Füllmenge zusätzlich in Gramm verpflichtend sein.

Hier ein typisches Beispiel

Auf der Verpackung steht die Anzahl der enthaltenen Kaugummi-Dragees mit 50 Stück. Eine Füllmenge in Gramm gibt es nicht.
Die Nährwertangaben beziehen sich auf 100 Gramm Kaugummi.

Beschwerden:

Bei dem Kaugummi finden sich auf der Verpackung keine Angaben zum Gewicht, lediglich die Angabe „5 Stück“. Ein Preisvergleich mit dem gerollten Kaugummi des Herstellers ist somit erst möglich, nachdem man zu Hause das Kaugummi einmal gewogen hat.
Verbraucherin aus Norderstedt vom 20.04.2024

Als Füllmenge der Dose sind 50 Kaugummis ("Dragees") angegeben. Es ist auch eine Nährwerttabelle aufgeführt. Auch nach mehrfachem Absuchen der Verpackung konnte ich aber leider weder ein Gesamtfüllgewicht noch ein Gewicht eines einzelnen Dragees feststellen. Meines Wissens müssen doch bei Lebensmitteln grundsätzlich Gewichts- oder Volumenangaben erfolgen. Und auch wenn ein Kaugummi nicht zur vollständigen Verdauung vorgesehen ist, ist dieses Produkt für mich ein Lebensmittel, ich wüsste nicht, was sonst...
Aber abgesehen davon macht ja ohne Gewichtsangabe eine Nährwerttabelle nun wenig Sinn, wenn man diese nur mittels Feinwaage interpretieren kann. Preisvergleiche mit anderen Anbietern sind dadurch ebenfalls erschwert möglich. Ist die Kennzeichnung der Firma denn so korrekt?
Verbraucher aus Berlin vom 23.07.2020

Das ist geregelt

In der Fertigpackungsverordnung wird die Angabe der Füllmengen geregelt. Fertigpackungen dürfen demnach gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.
Danach darf bei bestimmten Lebensmitteln wie Kaugummi und Kaubonbons in Fertigpackungen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Packung mehr als ein Stück enthält und die Füllmenge unter 100 Gramm liegt.

Bei der Füllmengenangabe auf verpackten Lebensmitteln gibt es einige Besonderheiten. So darf verpacktes Obst und Gemüse nach Stückzahl angeboten werden, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Für bestimmte verpackte Lebensmittel wie Kaugummis oder Kaubonbons mit weniger als 100 Gramm genügt ebenso die Angabe der Stückzahl. An diese Vorgabe hält sich das Unternehmen.
Dennoch ist es nachvollziehbar, wenn Verbraucher:innen die häufig verwendete Füllmengenangabe in Gramm vermissen, um Mengen und Preise vergleichen zu können. Da die Nährwerte pro 100 Gramm gekennzeichnet werden, sind auch diese Angaben wenig hilfreich, wenn beispielsweise der Gehalt an mehrwertigen Alkoholen pro zuckerfreiem Kaugummi interessiert.

Fazit: Aus Verbrauchersicht sollte die Angabe der Füllmenge zusätzlich in Gramm verpflichtend sein.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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