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Bei Glühwein bleiben die Zutaten meist ein Geheimnis

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Bei Glühwein bleiben die Zutaten meist ein Geheimnis

Glühwein steht in diesen Tagen wieder hoch im Kurs. Doch wer auf dem Weihnachtsmarkt oder im Supermarkt zu dem süßen Getränk greift, erfährt nur selten, was er genau trinkt. Denn im Gegensatz zu den meisten anderen Lebensmitteln muss Glühwein weder Zutatenverzeichnis noch Nährwerttabelle tragen. Einige Anbieter zeigen sich verbraucherfreundlich und machen dennoch Angaben. Allerdings sind das die Ausnahmen, wie ein Marktcheck der Verbraucherzentrale Bremen zeigt. Nur auf zwei der zwölf getesteten Glühweine war ein Zutatenverzeichnis angegeben.

Echte Gewürze oder nur Aromen?

Für den Marktcheck kauften die Tester in acht Supermärkten insgesamt zwölf Glühweine ein, darunter fünf Bio-Weine. Bei zwei Bio-Produkten war auf der Flasche ein Zutatenverzeichnis abgedruckt. Bei den drei übrigen Bio-Weinen sowie einem konventionellen Produkt ließ sich auf der Homepage der Anbieter ein Zutatenverzeichnis finden. Auch wenn Glühwein im Wesentlichen aus Wein, Zucker und Gewürzen besteht, zeigt der Vergleich der Zutatenlisten: Es gibt dennoch große Unterschiede in der Zusammensetzung. Während vier Anbieter echte Gewürze oder Gewürzextrakte, beispielsweise Zimt, Nelken, Orangenschalen und Ingwer verwenden, setzt ein Anbieter seinem Glühwein zusätzlich „natürliches Aroma“ zu. Ein Glühwein enthält sogar ausschließlich natürliches Aroma. Der konventionelle Glühwein war zudem nicht nur mit Zucker, sondern zusätzlich mit Glucose-Fructose-Sirup gesüßt.

Die Zusammensetzung von Glühwein ist in der EU-Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse rechtlich geregelt. Demnach ist Glühwein ein weinhaltiges Getränk, das ausschließlich aus Rot- oder Weißwein gewonnen wird und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Der Alkoholgehalt muss 7 bis 14,5 Volumenprozent betragen. Der Zusatz von Zucker oder anderen süßenden Zutaten sowie bestimmten Farb- und Aromastoffen ist erlaubt.

Dass Glühwein weder Zutatenliste noch Nährwerttabelle tragen muss, liegt an einer Ausnahme für alkoholische Getränke. Laut der EU-Lebensmittelinformationsverordnung sind alkoholische Getränke ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent von der Pflicht dieser beiden Angaben befreit.

Der Zusatz von Sulfiten oder Schwefeldioxid muss im Rahmen der Allergenkennzeichnung allerdings in jedem Fall gekennzeichnet werden.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte die Ausnahmeregelung für alkoholhaltige Getränke entfallen. Sie sollten sowohl eine Zutatenliste als auch eine Nährwertkennzeichnung tragen. Kunden könnten dann unter anderem erkennen, aus welchen Zutaten der Geschmack im Glühwein stammt und wieviel Zucker enthalten ist. Glühwein, dessen Geschmack ausschließlich aus Aromen stammt, sollte den Hinweis „aromatisiert“ tragen.

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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