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Urteil zu „Geflügel-Salami": Schweinespeck muss vorne draufstehen

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Urteil zu „Geflügel-Salami": Schweinespeck muss vorne draufstehen

Wer Schweinespeck in einer GefIügelsalami verwendet, muss das deutlich erkennbar deklarieren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. In dem konkreten Fall hatte ein Anbieter seine Wurst unter dem Namen „Geflügel-Salami“ vermarktet. Auf der Vorderseite befand sich außer dem Namen sowie dem Firmenlogo kein weiterer Hinweis. Auf der Rückseite war die Bezeichnung „Geflügel-Salami“ nochmals fett aufgedruckt, darunter in kleinerer Schriftgröße und ohne Fettdruck der Zusatz „mit Schweinespeck“. Auch in der Zutatenliste fand sich an zweiter Stelle hinter Putenfleisch die Zutat Schweinespeck. Die Lebensmittelüberwachung beanstandete diese Art der Kennzeichnung und der Fall landete schließlich vor Gericht.

Hinweis auf Schweinespeck nur auf der Rückseite

Die Überwachungsbehörden sahen in den unterschiedlichen Bezeichnungen vorne und hinten auf der Verpackung einen Widerspruch und damit eine Irreführung. Bei der Bezeichnung „Geflügel-Salami“ erwarte der Verbraucher nicht die Verwendung von Schweinespeck. Der Verbraucher könne dies in dem vorliegenden Fall nur erkennen, wenn er die Verpackung aus dem Regal nehme und umdrehe. Nach Ansicht der Behörden müsse der Anbieter bereits auf der Vorderseite über die Zutat „Schweinespeck“ in unmittelbarer Nähe zur Bezeichnung informieren. Dies entspricht auch den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse. Demnach muss bei Geflügelfleischerzeugnissen, die unter Mitverwendung anderer Tierarten hergestellt werden, in der Bezeichnung des Lebensmittels auf diese Tierart hingewiesen werden. Da die Bezeichnung im vorliegenden Fall auch auf der Vorderseite der Packung steht, muss auch dort auf die andere Tierart hingewiesen werden.

Mit ihrem Urteil gaben die Richter der Lebensmittelüberwachung Recht. Die Kennzeichnung der Verpackung verstoße gegen Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (Verbot der Irreführung). Die Bezeichnung des Lebensmittels „Geflügel-Salami“ sei fehlerhaft, da der Verbraucher in nicht zutreffender Weise erwarte, dass das Produkt nur Geflügel enthalte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auch bei Lebensmittelklarheit sind bereits mehrfach Beschwerden über Produkte mit einer konkreten Tierartnennung eingegangen, bei denen sich auf der Vorderseite kein Hinweis auf Schweinefleisch oder Speck findet, obwohl diese Zutaten enthalten sind.

Quelle: Food & Recht, Ausgabe 07/2020

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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