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Urteil: Traubensaft darf nicht wie alkoholfreier Wein aussehen

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Urteil: Traubensaft darf nicht wie alkoholfreier Wein aussehen

Das Landgericht Berlin hat die Aufmachung der Traubensaftmischung „Zera Chardonnay, Alcohol Free“ der Pierre Chavin SARL als irreführend beurteilt. Ein „relevanter Teil der Verbraucherschaft“ könne meinen, bei dem Produkt handele es sich um alkoholfreien Wein, so die Begründung des Gerichts. Nach einer Beschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Getränk überprüft und Klage gegen den Anbieter eingereicht.

Flasche und Etikett wie bei einem Wein

Beim Anblick der Flasche war die Verwechslungsgefahr hoch: die für einen Wein typische Burgunderflasche, das Etikett mit der Bezeichnung „Zera Chardonnay“, der Hinweis „Alcohol Free/Sans Alcohol“ und die Banderole am Flaschenhals. Tatsächlich steckte in der Flasche aber kein alkoholfreier Wein, sondern ein mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischter Traubensaft. Das konnten Verbraucher:innen aber nur beim Umdrehen der Flasche anhand der klein gedruckten Bezeichnung und Zutatenliste erkennen
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung verstößt. Demnach dürfen Informationen zu Lebensmitteln nicht irreführen, beispielsweise indem sie bei Verbraucher:innen falsche Vorstellungen über das Produkt erwecken. Das war nach Ansicht des Gerichts bei dem Traubensaft der Fall. Die verwendete Burgunderflasche sei als Weinflasche bekannt, Chardonnay eine sehr bekannte Weißweinsorte. Die ganze Aufmachung der Flasche vermittle den Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein.

Hinweis auf der Rückseite nicht ausreichend

Irreführende Angaben könnten grundsätzlich durch zusätzliche Angaben relativiert werden, erklärte das Gericht weiter. Dazu sei aber ein klarer und unmissverständlicher Hinweis an prominenter Stelle nötig. Die Angaben auf dem Rückenetikett reichten nicht aus. Aufgrund der Gestaltung der Flasche hätten Verbraucher:innen keinen Anlass, die Flasche umzudrehen und vor dem Kauf weitere Informationen auf der Rückseite der Flasche zu lesen. 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Anbieter hat Berufung eingelegt.

Quelle: „Traubensaft darf nicht für alkoholfreien Wein ausgegeben werden“, Online-Meldung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 22.07.2022 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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