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Urteil: Hersteller darf Arzneitee nicht als „Bio“ bewerben

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Urteil: Hersteller darf Arzneitee nicht als „Bio“ bewerben

Ein Arzneitee darf nicht mit der Angabe „Bio“ beworben werden. Das hat das Landgericht München in einem aktuellen Urteil bestätigt. Konkret untersagte sie der Firma Salus, ihren Arzneitee mit einem Bio-Siegel sowie dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“ und der Angabe „Arzneitee seit 1916“ zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) gegeben sah.

Reine Werbeaussagen sind auf Arzneimitteln nicht zulässig

Laut § 10 des Arzneimittelgesetzes sind auf Verpackungen von Arzneimitteln außer den Pflichtangaben nur solche weiteren Angaben zulässig, die mit dessen Anwendung im Zusammenhang stehen und die für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind. Für die streitgegenständlichen Aussagen treffe das nicht zu, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das Bio-Zeichen, der Hinweis auf die Herkunft des Tees aus ökologischem Landbau oder das Datum der Firmengründung seien Qualitäts- beziehungsweise Vertrauensversprechen, so das Gericht. Allerdings interessiere den Kunden das nicht in seiner Eigenschaft als Patient, also im Zusammenhang mit der Anwendung des Arzneimittels und der Behandlung seiner Beschwerden, sondern allenfalls als Verbraucher. Solche allgemein interessierenden Aussagen seien vom AMG nicht umfasst.

Bei Lebensmitteln sind Bio-Siegel sowie Werbeaussagen zugelassen, wenn die Produkte den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Arzneimittel unterliegen dagegen nicht der EU-Öko-Verordnung und können daher nicht nach den Richtlinien der Verordnung zertifiziert werden.  

Bei Kräutertees besteht die Besonderheit, dass sie häufig sowohl als Lebensmittel als auch als Arzneimittel angeboten werden können, zum Beispiel Pfefferminztee. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, ob sie zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten dienen sollen oder als Getränk vorgesehen sind. Diese Zweckbestimmung wirkt sich gleichzeitig darauf aus, welche Rechtsvorschriften einzuhalten sind und mit welcher Kennzeichnung das Produkt in den Handel kommt.

Salus kämpft bereits seit Jahren in verschiedenen Verfahren für die Verwendung des Bio-Siegels auf seinen Arzneitees.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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