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Brauerei darf Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben

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Brauerei darf Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben

„Bekömmlich, süffig, aber nicht schwer“ – so bewarb eine kleine Brauerei aus dem Allgäu mehrere ihrer Biersorten. Nach Ansicht des Berliner Verbands Sozialer Wettbewerb verstieß der Hersteller damit gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health-Claims-Verordnung). Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof nun in letzter Instanz entschieden: Ein Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ beworben werden. 

Gesundheitsbezogene Werbung ist auf alkoholischen Getränken verboten

Laut der EU-Health-Claims-Verordnung dürfen Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Dies gilt sowohl für das Etikett als auch für Werbung, beispielsweise im Internet. Der Hersteller hatte argumentiert, der Begriff sei als reine Qualitätsaussage zu verstehen. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof allerdings nicht. Eine Angabe sei auch dann gesundheitsbezogen, wenn sie zum Ausdruck bringe, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen. Zudem könne der Begriff auch als „gesund“ oder „leicht verdaulich“ verstanden werden.    

Lebensmittelklarheit.de begrüßt das konsequente Urteil: Gesundheitsbezogene Angaben gehören nicht auf alkoholische Getränke.

Quelle: „Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich geworben werden“ - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.Mai 2018

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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