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Weiterer Hersteller von Kindertee wegen fehlerhaft deklarierter Zutaten abgemahnt

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Weiterer Hersteller von Kindertee wegen fehlerhaft deklarierter Zutaten abgemahnt

Instanttees für Kinder bestehen häufig zu großen Teilen aus Zucker. Erst mit Wasser angerührt ergeben sie ein Getränk. In der Zutatenliste des „Früchte-Melissen Tee, 8. Monat“ der Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG erschien die darin enthaltene Zuckerart Isomaltulose allerdings erst an zweiter Stelle hinter Wasser, obwohl kein Wasser im Produkt selbst enthalten ist. Der Anteil des Zuckers war mit 1,8 Prozent angegeben. Tatsächlich zeigt die Nährwerttabelle aber einen Zuckergehalt von 92 Prozent. Das entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, fand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und mahnte den Anbieter daraufhin ab. Zuvor hatte sich eine Verbraucherin über das Produkt beschwert und dieses bei Lebensmittelklarheit gemeldet.

Zuckergehalt unzulässig kleingerechnet

In der Zutatenliste müssen Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung angegeben werden. Da der Instanttee von Hipp zum Großteil aus Isomaltulose besteht, müsste diese Zutat nach Ansicht des vzbv an erster Stelle stehen. Doch der Anbieter listete in der Zutatenliste Wasser auf, mit dem Hinweis „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“. Diese Abwandlung der Zutatenliste ist jedoch in der Lebensmittelinformationsverordnung nicht vorgesehen und aus Sicht des vzbv daher nicht zulässig. Denn durch die Aufzählung des Wassers rutschte der Zucker an die zweite Stelle, der Anbieter gab den Zuckergehalt hier mit 1,8 Prozent an. Erst durch den Blick in die Nährwerttabelle konnten Verbraucher den tatsächlichen Zuckergehalt erkennen, nämlich 92 Prozent. 

Der Anbieter hat inzwischen eine Unterlassungserklärung unterschrieben und mitgeteilt, dass er den Früchte-Melissen-Tee sowie zwei weitere Kindertees aus dem Sortiment genommen habe. Bereits im Handel befindliche Produkte würden noch abverkauft. Der vzbv hat die angegebenen Mindesthaltbarkeitsdaten – im Fall des Früchte-Melissentees den 31. Dezember 2020 – als Aufbrauchfristen akzeptiert.

Der vzbv hatte zuvor bereits die Bebivita GmbH wegen einer vergleichbaren Kennzeichnung abgemahnt. Auch dieser Hersteller hat die Unterlassungserklärung unterschrieben und zugesichert, auf diese Form der Kennzeichnung zukünftig zu verzichten.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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