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„Gelenktabletten plus“ als Name für Nahrungsergänzungsmittel unzulässig

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„Gelenktabletten plus“ als Name für Nahrungsergänzungsmittel unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss den Namen „Gelenktabletten plus“ auf einem Nahrungsergänzungsmittel als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe eingestuft. Das Nahrungsergänzungsmittel mit dem strittigen Namen enthält neben diversen Vitaminen und Mineralstoffen die Substanzen Glucosamminsulfat und Chondroitinsulfat. Zwar hatte der Anbieter neben den Produktnamen die zugelassene Angabe „Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ sowie „Kupfer für das Bindegewebe“ abgedruckt. Diese Wirkungsversprechen dürften aber nicht auf die Gelenkfunktion übertragen werden, begründete das BVerwG seinen Beschluss.

Zuvor hatte bereits die Lebensmittelüberwachung den Produktnamen für eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gehalten. Die Wirkung auf die Gelenke sei durch die zugelassenen und abgedruckten Gesundheitsaussagen nicht gedeckt. Hiergegen hatte der Anbieter eine Feststellungsklage erhoben. Das BVerwG gab jedoch der Lebensmittelüberwachung recht. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen müsse die Wirkung eines Nährstoffs auf Knochen und die auf Gelenke unterschieden werden. So ist der Claim „Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ für zinkhaltige Lebensmittel zugelassen. Die Aussage, dass Zink zum Erhalt normaler Gelenke beiträgt, wurde hingegen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abgelehnt.

Laut der Health-Claims-Verordnung dürfen Produktnamen mit Gesundheitsbezug nur verwendet werden, wenn ihnen eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Quelle: BVerwG (3. Senat), Beschluss vom 24.05.2019 - 3 B 53.18

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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