Milchreisdessert mit Schokolade
Frage
In einem Milchreisdessert Typ Schokolade steht auf der Zutatenliste „1,5 % Schokolade“ ohne Aufschlüsselung der Einzelzutaten. Gilt hier noch die 2 %-Regelung wonach bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % im Fertigprodukt ausmachen, nicht aufgeschlüsselt werden müssen?
Antwort
Grundsätzlich müssen im Zutatenverzeichnis auch die Zutaten zusammengesetzter Zutaten aufgelistet werden. So sieht es die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.
So müssen die einzelnen Zutaten einer zusammengesetzten Zutat unter anderem nicht angegeben werden, wenn die Zusammensetzung in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist und die Zutat weniger als zwei Prozent des Enderzeugnisses ausmacht.
Da der Begriff Schokolade in der Kakaoverordnung rechtlich definiert ist und in dem genannten Milchreisdessert nur 1,5 Prozent Schokolade enthalten sind, reicht es daher tatsächlich aus, wenn der Hersteller die Zusammensetzung der Schokolade in der Zutatenliste nicht weiter aufschlüsselt. Eventuell verwendete Zusatzstoffe (beispielsweise Lecithin) oder Allergene (beispielsweise Milch) müssen jedoch dennoch angegeben werden.
Kommentare
Bei der Kakaoverordnung handelt es sich nicht um eine Unionsvorschrift, sondern um eine deutsche Rechtsverordnung. Sie dient jedoch der Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/36/EG.
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