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Mengenkennzeichnung bei Milchreis

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Mengenkennzeichnung bei Milchreis

Frage:

Meine Frage betrifft die Mengenkennzeichnung von Zutaten in der Zutatenliste, wenn diese auf der Vorderseite bildlich dargestellt werden oder/und im Namen des Produktes vorkommen. Beispielsweise steht bei einem „Milchreis Zimt“ oder auch anderer Geschmacksrichtungen nicht die Prozentangabe von Zimt etc. im Zutatenverzeichnis. Das ist soweit verständlich, da es laut der LMIV (EU-Lebensmittelinformationsverordnung) die Ausnahmeregelungen bei kleinen Mengen zur Geschmacksbildung gibt. Wie verhält es sich jedoch mit den Angaben zu Milch und Reis im Milchreis? Wieso müssen diese nicht angegeben werden? Als Verbraucher kann ich doch davon ausgehen, dass beispielsweise Milch und Reis zu mehr als zwei bis drei Prozent im Milchreis enthalten sind? Zumal bei einigen Produkten auch die Mengen in Prozent in der Zutatenliste angegeben werden.

Können Sie mir bitte sagen, wie das geregelt ist und ob es für Reis, Milch und ähnliches auch Ausnahmen gibt. Wo stehen diese?

Antwort:

Tatsächlich gibt es für die Mengenkennzeichnung von Zutaten – der sogenannten QUID-Regelung – eine Reihe von Ausnahmen. Ob bei Reis und Milch im Milchreis-Fertigdessert eine Mengenkennzeichnung erforderlich ist, lässt sich leider nicht zweifelsfrei beantworten.

Wie Sie ganz richtig schreiben, muss laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung für bestimmte Zutaten eines Lebensmittels die prozentuale Menge angegeben werden. Dies gilt vor allem für Zutaten, die in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommen, die Verbraucher mit der Bezeichnung verbinden oder die auf dem Etikett durch Worte oder Bilder hervorgehoben werden. Von dieser sogenannten QUID-Regelung gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Ob eine davon auf Milch und Reis bei einem Milchreis-Fertigprodukt zutrifft, ist aus unserer Sicht nicht ganz klar.

Die mengenmäßige Angabe ist für eine Zutat beispielsweise nicht erforderlich, wenn diese „für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist“. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich die Menge einer Zutat bei ähnlichen Produkten nicht wesentlich voneinander unterscheidet. Welche Zutaten unter diese Ausnahmen fallen können, ist in verschiedenen Auslegungsdokumenten nur beispielhaft beschrieben. Beispielsweise werden der Roggenanteil bei Roggenbrot sowie der Malzanteil bei Malzwhisky genannt.

Auch beim Milchreis aus der Kühltheke könnten die Anteile an Milch und Reis unter diese Ausnahmeregelung fallen. Entsprechend uneinheitlich ist die Kennzeichnung dieser Produkte im Handel.

Aus unserer Sicht können aber sowohl der Milchanteil als auch der Reisanteil für die Wahl des Verbrauchers eine Rolle spielen. Damit müsste deren Anteil auf der Verpackung gekennzeichnet werden.

Wir halten die Ausnahmeregelung für unbefriedigend, da sie einen großen Interpretationsspielraum lässt, welche Zutaten von der Pflicht zur Mengenkennzeichnung ausgenommen sind. Zudem kann sie dazu führen, dass Verbraucher, die sich für die Mengen von Zutaten interessieren, diese nicht erfahren.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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