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Knuspermüslis mit Werbung "weniger süß"

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Knuspermüslis mit Werbung "weniger süß"

Frage

Ich habe ein „Knuspermüsli – weniger süß“ gekauft, dass mit „30 % weniger Zucker*“ beworben wird. Es enthält auf 100 Gramm 14 Gramm Zucker. Alle vier Knuspermüslis, mit denen ich es verglichen habe, enthielten 13-15 Gramm Zucker auf 100 Gramm. Das ist also die übliche Menge. Noch dazu ist Zucker, nach Haferflocken und Sonnenblumenöl, die drittmeiste Zutat in dem Produkt. Worauf bezieht sich denn dann die Angabe „30 % weniger Zucker“?

Antwort

Das Produkt muss 30 Prozent weniger Zucker enthalten als vergleichbare Müslis.

Nährwertbezogene Angaben, zu denen die Angabe „30 % weniger Zucker“ zählt, sind in der EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben geregelt. Ein Lebensmittel, dass der Hersteller mit dieser Angabe bewirbt, muss mindestens 30 Prozent weniger Zucker enthalten als vergleichbare Produkte.

Ein Vergleich ist nur unter Lebensmitteln derselben Kategorie zulässig. Der Begriff „Kategorie“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Käufer können jedoch davon ausgehen, dass nicht nur Lebensmittel gleicher Beschaffenheit zu einer Kategorie zusammengefasst werden können, sondern auch Lebensmittel, die demselben Zweck dienen und die folglich gegeneinander austauschbar sind, zum Beispiel solche, die Verbraucher üblicherweise zur selben Mahlzeit verzehren.

Außerdem müssen Hersteller mehrere Lebensmittel miteinander vergleichen. Sie können also nicht einfach ein besonders zuckerreiches Müsli als Vergleichslebensmittel wählen und dann damit werben, ihr Produkt hätte 30 Prozent weniger Zucker. Vielmehr geht es darum einen Durchschnittswert zu ermitteln, der den typischen Nährwert der Lebensmittelkategorie abbildet. Es ist dafür nicht zwingend erforderlich alle am Markt verfügbaren Lebensmittel einzuschließen, jedoch zumindest jene Produkte mit einem wesentlichen Marktanteil. Der nährwertbezogene Vergleich muss Lebensmittel anderer Marken einschließen.

Für die Vergleichsprodukte, die der Hersteller für sein Knuspermüsli heranzieht, muss die Angabe „30 % weniger Zucker“ unzulässig sein. Es darf also kein Produkt sein, dass selbst schon die Anforderungen an diese Angabe erfüllt.

Aus unserer Sicht sollte der Hersteller das Knuspermüsli mit anderen Knuspermüslis vergleichen. Zudem sollte er dies für den Verbraucher eindeutig kennzeichnen, z. B. „… im Vergleich zu anderen Knuspermüslis“.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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