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Angabe „ohne Zuckerzusatz“

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Angabe „ohne Zuckerzusatz“

Frage

Die nährwertbezogene Angabe "Ohne Zuckerzusatz" ist laut Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes "Lebensmittel" enthält. Als Lebensmittel gelten unter anderem alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Demnach gelten einem Produkt bei seiner Herstellung absichtlich zugesetzte Süßungsmittel bzw. Süßstoffe als Lebensmittel (mit süßender Wirkung), mit der Folge, dass die Kennzeichnung eines solchen Produktes mit der nährwertbezogenen Angabe "Ohne Zuckerzusatz" unzulässig ist.

Ein Fruchtnektar, der mit Süßstoffen gesüßtes wurde, trägt aber den Hinweis „Ohne Zuckerzusatz, kalorienarm gesüßt". Ist das Ihrer Einschätzung nach rechtens?

Antwort

Wenn ein Lebensmittel mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ beworben wird, darf es laut EU-Verordnung keine zugesetzten Einfach- und Zweifachzucker (Mono- oder Disaccharide) oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthalten.

Süßungsmittel wie Süßstoffe gelten nicht als Lebensmittel „mit süßender Wirkung“, denn es handelt sich dabei um Zusatzstoffe, die laut rechtlicher Begriffsbestimmung weder selbst als Lebensmittel verzehrt werden noch eine charakteristische Lebensmittelzutat darstellen. 

Häufig werden Lebensmittel „ohne Zuckerzusatz“ mit Süßstoffen und/oder Zuckeraustauschstoffen gesüßt.

Für Fruchtnektar gilt jedoch eine spezielle Regelung: Er darf zwar gemäß EU-Zusatzstoff-Verordnung Süßstoffe enthalten, wenn das Produkt brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz hergestellt werden soll. Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ ist dann aber laut Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung nicht erlaubt.

Ein Hersteller, der sein Produkt mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz, kalorienarm gesüßt" bewirbt, geht vermutlich davon aus, dass er ausreichend darauf hinweist, dass in dem Produkt Zucker durch Süßstoff ersetzt wurde.

Diese Kennzeichnung entspricht unserer Auffassung nach nicht den Vorgaben der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Ob die Kennzeichnung unzulässig ist, kann aber nur ein Gericht entscheiden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Krauskopf Anna
05.11.2019 - 12:41

Der zweite Absatz bei der Frage ist zu überarbeiten - ergibt keinen Sinn

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