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Allergen Schwefeldioxid: Welche Stoffe müssen gekennzeichnet werden?

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Allergen Schwefeldioxid: Welche Stoffe müssen gekennzeichnet werden?

Frage

Guten Tag, gilt die Deklarationsgrenze von zehn Milligramm pro Kilogramm nur für das Allergen Schwefeldioxid oder auch für den Zusatzstoff, z. B. Konservierungsmittel oder Antioxidationsmittel?

Antwort

Sowohl Schwefeldioxid als auch Sulfite zählen zu den Zusatzstoffen und haben allergenes Potenzial. Wie alle Zutaten müssen sie grundsätzlich in der Zutatenliste stehen. Zusätzlich ist es gesetzliche Pflicht, sie als Allergene hervorzuheben, wenn ihre Konzentration im Gesamtprodukt 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter überschreitet. Messgröße ist hier laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung „insgesamt vorhandenes SO2. Dieses müssen die Anbieter für das verzehrsfertige Lebensmittel berechnen.

Einige Lebensmittel wie Wein tragen allerdings keine Zutatenliste. Zusatzstoffe sind daher dort nicht aufgelistet. Auch Verarbeitungshilfsstoffe, die im Endprodukt keine Wirkung mehr haben müssen nicht auf dem Etikett stehen. Allergene müssen die Hersteller aber in jedem Fall kennzeichnen, auch wenn sie nicht in der Zutatenliste stehen oder es keine Zutatenliste gibt. Die Kennzeichnung lautet dann „enthält Sulfite“

Bei der Berechnung müssen Hersteller neben Schwefeldioxid (E 220) auch die Sulfite E 221 bis E 228 bei der Berechnung berücksichtigen. Die Zusatzstoffe werden als Konservierungsmittel, Farbstabilisator oder Antioxidationsmittel, beispielsweise in Trockenfrüchten oder Krebstieren, eingesetzt.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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